Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Öko- Regelung 4 (ÖR4) - Ablehnungsbescheide für das Jahr 2023 aufgrund hohem RGV

Mit Beginn der neuen GAP bestand für alle Landwirte die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an den neu geschaffenen Öko-Regelungen. Viele Landwirte haben auf die Teilnahme verzichtet. Schließlich waren die finanziellen Anreize gering und der zu betreibende Aufwand nicht unerheblich.

Trotzdem haben sich einige Landwirte den Herausforderungen gestellt und die Vorgaben der Regelungen, wie sie im Vorfeld kommuniziert wurden, umgesetzt. Dies auch im Bereich der Öko-Regelung 4 (Dauergrünland Extensivierung Betrieb). Die Regelung verlangt u.a. neben Bewirtschaftungseinschränkungen, dass die Landwirte im Gesamtbetrieb im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 2023 durchschnittlich einen Viehbesatz von mindestens 0,3 und höchstens 1,4 raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar förderfähigen Dauergrünland einhalten. Diese Landwirte wurden nunmehr in der vergangenen Woche durchaus überrascht.
In Nordrhein-Westfalen haben die Bewilligungsstellen eine Vielzahl von Ablehnungsbescheiden versandt. Dies immer mit der gleichen Begründung. An einem Tag im für den Durchschnitt maßgeblichen Zeitraum habe der RGV-Besatz über der Grenze von 1,4 RGV gelegen. Eine Überschreitung sei jedoch nicht zulässig und die Auszahlung der Einkommensstützung (ÖR 4) abzulehnen.

Die Entscheidung überrascht die Landwirte zu Recht. Schließlich spricht die Verordnung nach dem Wortlaut nur vom Durchschnitt im Bewilligungszeitraum. Einen nicht zu überschreiten Mittelwert o. ä. sah die Verordnung dagegen nicht ausdrücklich vor. Lediglich hinsichtlich der Unterschreitung des Mittelwertes war die Möglichkeit auf 40 Tage im maßgeblichen Zeitraum beschränkt. Dementsprechend haben auch die Beratungsstellen der Landwirtschaftskammer regelmäßig die beantragenden Landwirte beraten und zur Antragstellung motiviert. Diese Auffassung stimmt wohl auch mit dem Verständnis des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft überein. Schließlich hat dies erst kürzlich im Januar 2024 für das Antragsjahr 2024 die begrenzte Möglichkeit der Unterschreitung des Viehbesatzes gestrichen. Dies wurde ausdrücklich als Erleichterung bzw. Wegfall der Restriktion deklariert, umso weitere Landwirte für die Inanspruchnahme des Programms zu gewinnen.

Landwirte, die einen Ablehnungsbescheid für das Jahr 2023 erhalten haben, bleibt nunmehr nur die Möglichkeit der Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides einzulegen. Nach unserer Einschätzung dürfen sich die Landwirte hierbei berechtigte Hoffnung machen, den betriebenen Aufwand und die geleistete Arbeit doch noch - verzinst - entschädigt zu erhalten. Wir beraten Sie hinsichtlich der notwendigen Schritte gerne.

Münster, 26.02.2024

Henning Schulte im Busch, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Agrarrecht