Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Sanktionen bei Tierprämien entschärft

Beantragt ein Landwirt für Rinder Tierprämien (Sonder-, Mutterkuh- und Schlachtprämie) so wird von der Verwaltung geprüft, ob die Regelungen über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingehalten worden sind. Diese Regelungen beziehen sich auf

  • die Kennzeichnung der Rinder mit Ohrmarken,
  • die Tierpässe,
  • die Eintragung in das Bestandsregister,
  • die Eintragungen in der HIT-Datenbank.

Die Behörden prüfen die Einhaltung dieser Regelungen nicht nur bei den Antragstieren, sondern auch bei den Nicht-Antragstieren. Hier ergeben sich häufig Fehler hinsichtlich der Eintragungen in der HIT-Datenbank. Hat der Landwirt vergessen, bestimmte Tiere – z. B. nach einem Verkauf – abzumelden, so liegt eine fehlerhafte Eintragung vor. Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass der Gesamtbetrag der dem Landwirt zustehenden Rinderprämien nach einer bestimmten Formel gekürzt wird. Dies hat in der Vergangenheit nicht selten dazu geführt, dass in den Prämienbescheiden zahlreicher Land-wirte z. T. erheblich Kürzungen vorgenommen wurden.

Diese Kürzungsregelungen sind durch eine Ende Januar 2004 in Kraft getretene Gesetzesänderung zu Gunsten des Landwirtes modifiziert worden. Nach der Neuregelung kann der Gesamtbetrag der Tierprämien höchstens um 20 % gekürzt werden, wenn Fehler bei den Nicht-Antragstieren festgestellt worden sind. Diese 20 %-Grenze kommt über das sog. Günstigkeitsprinzip auch in allen Fällen zur Anwendung, in denen Antragsverfahren aus den Jahren 2002 und 2003 noch nicht abgeschlossen sind.

Für Antragsverfahren, die sich auf Prämienzeiträume beziehen, die vor dem 01.01.2002 liegen, ist die Frage umstritten, ob das Günstigkeitsprinzip auch insoweit zur Anwendung kommt. Dies wird von den Behörden im Hinblick auf die Anfang 2002 in Kraft getretene Neuregelung des Sanktionsrechts teilweise bestritten. Hierzu wird der Europäische Gerichtshof vermutlich in diesem Jahr noch eine Entscheidung treffen.

Landwirte sollten daher ihre Prämienbescheide sehr genau darauf überprüfen, ob die 20 %-Grenze bei der Verhängung von Sanktionen im Hinblick auf Nicht-Antragstiere eingehalten worden ist. In noch laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren sollte auf die Neuregelung hingewiesen werden.

Münster, 01.03.2004

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt