Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Bundesverwaltungsgericht zur ordnungsgemäßen Pflege von Antragsflächen

as Gesetz verlangt von Landwirten, die Flächenzahlungen beantragen, die ordnungsgemäße Aussaat und Pflege der Antragsfläche. Hierüber entsteht im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen häufig Streit, wenn sich der Aufwuchs nicht so, wie erwünscht, entwickelt hat. Der Hinweis des Landwirtes, dass er ordnungsgemäß ausgesät und gepflegt habe und z. B. eine lange Trockenheit nach der Aussaat den Aufwuchs negativ beeinflusst habe, wird von den Prüfern häufig nicht akzeptiert. Entscheidend sei allein das vorgefundene Ergebnis und nicht das ordnungsgemäße Verhalten des Landwirts. In einigen Bundesländern werden sogar die durchschnittlichen Pflanzenzahlen der Flächen ermittelt. Wird dann eine von der Behörde – nicht vom Gesetz – vorgegebene „Mindestbestandsdichte“ nicht erreicht, verweigert die Behörde die Bewilligung der Prämie und verhängt zusätzlich Sanktionen.

Diese Verwaltungspraxis wurde im Ergebnis gestützt durch ein Urteil des OVG Koblenz vom 13.03.2003: Eine ordnungsgemäße Pflege könne nur dann vorliegen, wenn sich ein gewisser Mindestbestand an Kulturpflanzen auf der Antragsfläche zeige. Dieses Urteil ist nun am 19.02.2004 vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben worden. Nach dem Gesetz sei nicht der Zustand der Fläche im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle, sondern das ordnungsgemäße Verhalten des Landwirtes bei der Aussaat und Pflege entscheidend. Die Sache wurde daher an das OVG zurückverwiesen. Dort muss nun geprüft werden, ob der Kläger die Aussaat und Pflege nach ortsüblichen Normen vorgenommen hat.

Aufgrund dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Verwaltungspraxis derjenigen Bundesländer, die die ordnungsgemäße Pflege nach dem Zustand der Fläche – Stichwort „Mindestbestandsdichte“ – beurteilen, eindeutig rechtswidrig. Landwirte sollten eine derartige Argumentation nicht akzeptieren, sondern vielmehr detaillierte Angaben zu ihrer Saatbeetvorbereitung, Aussaat und Pflege machen. Auf diese Weise kann dann belegt werden, dass der Landwirt sich ordnungsgemäß verhalten hat. Will die Behörde dies nicht akzeptieren, sollten gegen entsprechende Bescheide Rechtsmittel eingelegt werden.

Münster, 01.03.2004

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt