Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Auch die Zinsfestsetzung in Rückforderungsbescheiden auf Rechtmäßigkeit überprüfen!

Die Rückforderung von landwirtschaftlichen Subventionen ist für den betroffenen Landwirt nicht nur ärgerlich, sondern in vielen Fällen auch mit einer erheblichen finanziellen Belastung, wenn nicht gar einer Existenzgefährdung verbunden. Es ist daher nachvollziehbar, wenn der Fokus im Rahmen der Argumentation gegenüber der Behörde darauf gerichtet ist, die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Bewilligung der Subventionen darzulegen. Im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte aber der Blick auf alle Bestandteile eines Rückforderungsbescheides gerichtet sein. Dies gilt insbesondere auch für die festgesetzten Zinsen.

Maßgebend für die Höhe der Belastung aus den festgesetzten Zinsen ist dabei nicht nur der Zinssatz, sondern insbesondere auch der Zeitpunkt, ab dem die Verzinsung laufen soll. Nach den in Deutschland geltenden nationalen Rechtsnormen werden Zinsen ab dem Zeitpunkt erhobenen, zu dem die nun zurückgeforderte Subvention ausgezahlt worden ist. Das europäische Recht dagegen legt fest, dass Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem der Rückforderungsbescheid erlassen wurde, zu zahlen sind. Diese unterschiedlichen Zeitpunkte, zu denen der Zinslauf jeweils beginnt, können erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Zinsen haben. Werden in einem Rückforderungsbescheid somit Zinsen festgesetzt, muss genau geprüft werden, ob der Zeitpunkt, ab dem die Zinsen gezahlt werden sollen, richtig festgesetzt worden ist.

Die Zinsfestsetzung hat auf der Grundlage der europäischen Rechtsnorm immer dann zu erfolgen, wenn die Rückforderung sich insgesamt nach dem Recht der Europäischen Union richtet. Dies ist bei allen Direktzahlungen -also der Betriebsprämie - der Fall. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte sich in seiner Entscheidung vom 27.07.2010 - 17 K 4068/08 - mit der Frage zu beschäftigen, welches Recht in dem Fall anzuwenden ist, in dem die ursprünglich bewilligte Subvention zur Hälfte aus europäischen und zur anderen Hälfte aus nationalen Töpfen finanziert worden war. In dem Rückforderungsbescheid der Behörde waren die Zinsen zur Hälfte des Rückforderungsbetrages nach europäischem Recht und zur anderen Hälfte nach nationalem Recht festgesetzt worden. Der hiergegen gerichteten Klage des Landwirts hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.

Das europäische Recht enthalte eine abschließende Regelung für die Rückforderung der betreffenden Subvention. Hiervon sei auch umfasst die Regelung zur Festsetzung von Zinsen. Aufgrund der spezielleren Regelung im europäischen Recht sei daher die nationale Regelung nicht anwendbar. Zinsen waren daher auf die gesamte Rückforderungssumme erst ab dem Tag, an dem der Rückforderungsbescheid erlassen worden war, zu zahlen.

Landwirte sollten daher dann, wenn sie Rückforderungsbescheide erhalten, auch die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung überprüfen lassen.

Münster, 24.09.2010

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht