Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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EuGH entscheidet über Prämienkürzung bei Stilllegungsverstößen

Verstöße gegen Stilllegungsauflagen führen nicht nur zu einer Kürzung der Stilllegungsprämie sondern auch zu einer Kürzung der sonstigen Zahlungen. Diese Kürzungen sind allerdings nach der seit Anfang 2002 geltenden Rechtslage begrenzt. Werden Stilllegungsflächen insgesamt nicht anerkannt, so erhält der Landwirt zumindest eine Zahlung auf der Grundlage der Kleinerzeugerregelung. Der EuGH hatte darüber zu entscheiden, ob diese für den Landwirt günstigere Regelung auch auf Altfälle, das heißt auf Antragsjahre vor 2002, angewendet werden kann, wenn in diesen Verfahren noch keine abschließende Entscheidung ergangen ist.

Obwohl der EuGH in der Vergangenheit bereits entschieden hatte, dass neue Sanktionsregelungen auch auf Altfälle anwendbar sind, wenn sie für den Landwirt zu einem günstigeren Ergebnis führen, kommt der EuGH nun zu einer anderen Entscheidung. Das Günstigkeitsprinzip sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Bei der Frage, welche Konsequenzen Verstöße gegen Stilllegungsauflagen im Hinblick auf die sonstigen Zahlungsansprüche haben, ginge es nicht um die Anwendung einer Sanktionsregelung. Vielmehr regele das Gesetz hier lediglich, wie der sonstige Zahlungsanspruch des Landwirtes zu berechnen sei. Für eine derartige bloße Berechnung gelte das Günstigkeitsprinzip nicht.

Folglich kann ein Landwirt in noch nicht abgeschlossenen Altfällen aus dem Antragsjahr 2001 und aus früheren Antragsjahren bei Verstößen gegen Stilllegungsauflagen nicht verlangen, zumindest eine Zahlung auf der Grundlage der Kleinerzeugerregelung zu erhalten. Die gesetzliche Neuregelung greift erst ab dem Antragsjahr 2002.

Münster, 19.05.2006

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt