Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Datenschutz im Prämienrecht - Verwaltungsgericht Sigmaringen stärkt Stellung der Landwirte

Im Rahmen der Antragstellung für die Kuhprämie und die Grünlandprämie haben die Behörden in der Vergangenheit die Vorlage einer aktuellen Milchgeldabrechnung verlangt. Hiermit sollte der Landwirt seine Eigenschaft als Milcherzeuger nachweisen.

Eine Milchgeldabrechnung enthält allerdings zahlreiche Angaben (z. B. Eiweiß-, Fett- und Hemmstoffwerte, den Milchpreis, bisherige Lieferungen, Aufrechnungen mit Gegenforderungen der Molkerei und unter Umständen auch Abtretungen an Gläubiger oder Pfändungen), die für die Frage, ob der Landwirt Milcherzeuger ist, völlig unbedeutend sind. Es handelt sich hierbei um Geschäftsgeheimnisse, die niemanden –auch nicht die Behörde - etwas angehen. In einem von uns geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen in einem Urteil vom 26. Juli 2012 einem Landwirt Recht gegeben, der eine Milchgeldabrechnung vorgelegt hatte, aus der sich zwar eindeutig ergab, dass er Milch an eine Molkerei abgeführt hatte. Allerdings hatte der Landwirt auf der Abrechnung zahlreiche Angaben geschwärzt, sodass z. B. die Angaben zu der gelieferten Milchmenge, die Eiweiß-, Fett-, Hemmstoffwerte, die Angaben zum Zellgehalt sowie die monatliche und jährliche Gesamtlieferung nicht bzw. nicht vollständig lesbar waren. Die Behörde hat den Prämienantrag mit der Begründung abgelehnt, dass eine Milchgeldabrechnung im Sinne des Gesetzes nicht vorgelegt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hält dieser Argumentation den datenschutz-rechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit entgegen. Wenn die Behörde die geschwärzten Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benötigt, so hätten sie von dem Landwirt auch nicht eingefordert werden dürfen. Im Ergebnis wurde die Behörde verpflichtet, dem Landwirt die beantragten Prämien zu gewähren.

Münster, 23.11.2012

Dr. Frank Schulze, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht