Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

Rechtsinfo Archiv

Zurück

Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht
Pächter ist zur Rückübertragung der Milchquote trotz entgegenstehender Bescheinigung der Landwirtschaftskammer verpflichtet

Der Bundesgerichthof hat in einem Urteil vom 23.04.2008 – XII ZR 195/06 – entschieden, dass die Bescheinigung der Landesstelle (hier: Landwirtschaftskammer) darüber, dass eine Milchreferenzmenge auf Dauer übertragen worden ist, privatrechtlich unerheblich ist.

In dem entschiedenen Fall war eine Milchreferenzmenge von 73.717 kg vom Kläger auf den Beklagten übertragen worden. Die Übertragung erfolgte mit Hilfe eines Vertragsformulars, bei dem angekreuzt werden konnte, ob die Referenzmenge auf Dauer oder auf Zeit überlassen werden sollte.

In dem Formular war angekreuzt worden, dass die Referenzmenge „auf Dauer ab dem 01.10.1998 überlassen wurde“. Es wurde ein jährliches Entgelt von 13.269 DM vereinbart, was einen Preis von 0,18 DM pro kg Milch entsprach. Außerdem wurde noch handschriftlich vereinbart, dass die Zahlung für das erste Jahre sofort und für das darauf folgende Jahre (01.05.1999 bis 01.04.2000) monatlich zu erfolgen hätte.

Aufgrund dieses „Kaufvertrages“ hat die zuständige Landwirtschaftskammer auf Antrag des Klägers mit Bescheinigung vom 08.01.1999 festgestellt, dass die Vereinbarung der Parteien zulässig sei. Weiter heißt es in dem Bescheid der Landwirtschaftskammer, dass die genannte Referenzmenge von 73.717 kg mit Wirkung vom 01.10.1998 auf Dauer auf den Beklagten übergehe. Der genannte Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Nach Ablauf von zwei Jahren verlangte der Kläger die Referenzmenge vom Beklagten mit der Begründung zurück, die Referenzmenge hätte gar nicht auf Dauer übertragen werden sollen, sondern die Referenzmenge sei nur auf zwei Jahre verpachtete gewesen. Dies bestritt der Beklagte. Daraufhin prozessierte der Kläger auf Zustimmung zur Rückübertragung der Referenzmenge sowie auf Schadensersatz wegen der nicht erfolgten Rückübertragung.

Der Prozess durchlief seit dem Jahr 2000 mehrere Instanzen und endete dann nach acht Jahren beim BGH, nachdem das Verfahren bereits vom BGH im Jahre 2005 einmal an Oberlandesgericht zurückverwiesen worden war.

In dem Endurteil vom 23.04.2008 entschied der BGH, dass die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer keinerlei Wirkung hinsichtlich der privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien habe. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme sei es eindeutig geklärt, dass die Referenzmenge nicht auf Dauer übertragen werden sollte, sondern lediglich für zwei Jahre verpachtet werden sollte.

Der Beklagte wurde verurteilt, seine Zustimmung zur Rückübertragung der Referenzmenge zu erteilen sowie für die acht Jahre, die seit Beendigung des Pachtvertrages vergangen waren, Schadensersatz zu leisten. Die Tatsache, dass die Bescheinigung der Landwirtschaftskammer rechtskräftig festgestellt hatte, dass die Quote „auf Dauer“ übertragen sei, sei unerheblich.

Dieses Urteil ist deshalb so bemerkenswert, weil es durchaus häufiger vorgekommen ist, dass aufgrund fehlerhafter Ausfüllung von Formularen Bescheinigungen der Landesstelle ausgestellt wurden, die den wahren Willen der Parteien nicht wiedergegeben haben. Das Urteil stellt klar, dass es auf den wahren Willen der Parteien bei der Übertragung von Referenzmengen ankommt und nicht darauf, was die Landwirtschaftskammer bescheinigt hat. Dies kann natürlich auch für den umgekehrten Fall gelten, nämlich immer dann, wenn an sich vereinbart war, dass die Referenzmenge auf Dauer übertragen werden sollte, die Landesstelle jedoch die Übertragung aufgrund eines Pachtvertrages und daher nur zeitweilig bescheinigt hatte.

Im Rahmen dieses Urteils ist der BGH zu Recht auch von seiner früher vertretenen Meinung, eine Referenzmenge könne nicht auf eine Person, die nicht Milcherzeuger ist, übertragen werden, abgerückt. Dies war aufgrund des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH nicht anders zu erwarten.

Verpachtete Referenzmengen können daher selbst dann, wenn die Landwirtschaftskammer fälschlich eine Übertragung auf Dauer bescheinigt hatte, jederzeit vom Verpächter zurückgefordert werden, falls der Pachtvertrag ausgelaufen ist. Dem Verpächter steht dann der Verkauf der Quote über die Börse offen, falls der Pächter nicht sein Übernahmerecht ausgeübt hat. Darüber hinaus ist der Pächter dem Verpächter zum Schadensersatz verpflichtet, falls er die Rückgabe verzögert.

Münster, 09.09.2008