Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Regionalplan Münster wird überarbeitet

Gegenwärtig wird der Regionalplan für das Münsterland vom Regionalrat überarbeitet. Die Materialen liegen dazu öffentlich aus. Es gibt die Möglichkeit, Stellungnahmen bis zum 31.07.2011 abzugeben.

Insbesondere für Landwirte ist es von erheblicher Bedeutung, sich mit den Vorgaben des Regionalrates vertraut zu machen. Denn die Festlegungen im Regionalplan enthalten zahlreiche Regelungen, die Gemeinden und andere Fachbehörden bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Bauleitplänen oder in der Fachplanung binden. So führt etwa die Ausweisung der Windvorranggebiete im Regionalplan dazu, dass es den Gemeinden verwehrt ist, an anderer Stelle Bauleitpläne aufzustellen, die die Errichtung von Windparks zum Gegenstand haben. Landwirte, die beabsichtigen, Windenergieanlagen zu errichten, sollten sich also mit der gegenwärtigen Fassung des Regionalplans vertraut machen, um zu prüfen, ob ihre Grundstücke in den Windvorranggebieten enthalten sind. Wenn das nicht der Fall ist, sollte ein Antrag auf Änderung der Festsetzung des Regionalplans gestellt werden, da ansonsten eine Genehmigung für Windenergieanlagen im Außenbereich nicht erteilt werden kann. Landwirte müssten in einem solchen Fall die Unwirksamkeit der Festsetzung des Regionalplans geltend machen.

Gleichfalls von Bedeutung sind die im Regionalplan vorgesehenen Flächen für Natur- und Landschaftsschutzgebiete. Diese haben die Funktion von Landschaftsrahmenplänen und enthalten dabei gleichzeitig Vorgaben für die Aufstellung von Landschaftsschutz- und Naturschutzgebieten. Landschafts- und Naturschutzgebiete sind üblicherweise mit Beschränkungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit verbunden. Auch hier sollten Landwirte prüfen, inwieweit eigene Flächen künftig von diesen Landschafts- und Naturschutzgebieten im Regionalplan betroffen sind.

Schließlich weist der Regionalplan auch Flächen für Abgrabungen auf. Auch hier sollten Landwirte prüfen, inwieweit die eigenen Flächen durch solche Abgrabungsgebiete betroffen sind. Sind eigene Flächen als Abgrabungsflächen vorgesehen, so sind andere betriebliche Entwicklungen auf diesen Flächen nicht mehr möglich, sofern sie mit den Abgrabungen im Widerspruch stehen. Landwirte, die Abgrabungen vornehmen wollen, müssen gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung des Regionalplans stellen. Allen Landwirten ist deshalb zu raten, sofern die eigenen privaten Belange bei der Regionalplanung betroffen sind, diese gegenüber der Planungsbehörde geltend zu machen. Bei der Regionalplanung handelt es sich um eine Abwägungsentscheidung, bei der die Planungsbehörde all diejenigen Belange in ihrer Abwägung einzustellen hat, die ihr bekannt sind. Deshalb sollte jeder ein Interesse daran haben, dass die eigenen Belange bei der Abwägung hinreichend berücksichtigt werden.

Münster, 11.07.2011

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht