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Wirtschafts- und Verbraucherrecht
Photovoltaikanlage fackelt ab – Versicherer: Landwirt selbst schuld!

Ein Feuerversicherer kann sich nicht ohne weiteres seiner Leistungspflicht entziehen, wenn ein Landwirt seinen Schlepper in einer Scheune, in der Heu und Stroh lagert, abstellt und die Scheune mit versicherter Photovoltaikanlage abbrennt. In diesem Sinne berichtigte der BGH (Urt. v. 10.09.2014 – IV ZR 322/13 ‑) ein anderslautendes Berufungsurteil des OLG München.

Ein Landwirt hatte eine Photovoltaikanlage bei einem Versicherer u. a. gegen Brand versichert. Die Photovoltaikanlage war auf dem Dach einer Scheune installiert. In der Scheune lagerte u. a. Heu und Stroh. Der Landwirt stellte seinen Schlepper in der Scheune ab. Die Scheune geriet in Brand. Die Photovoltaikanlage verbrannte mit der Scheune. Die Brandursache konnte nicht geklärt werden. Der Versicherer weigerte sich, zu zahlen. Zwar habe der Landwirt die Scheune nicht wissentlich in Brand gesetzt. Er habe aber dadurch, dass er den Schlepper in der Scheune mit leicht entzündlichem Heu und Stroh parkte, eine Feuergefahr erst herbeigeführt. Der Versicherer müsse daher nicht haften.

Genauso sahen dies das Ausgangsgericht und das OLG München als Berufungsgericht.

Erst der Bundesgerichtshof brachte Licht in die Sache. Zwar trifft den Landwirt kraft Gesetzes (§ 23 Abs. 1 VVG) nach Vertragsabschluss die Pflicht, keine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen bzw. einem Dritten zu gestatten. Diese Pflicht setzt auch nur voraus, dass der Versicherungsnehmer die gefahrerhöhenden Umstände kennt – hier also weiß, dass er den Schlepper in der Scheune abstellt und leicht entzündliches Heu und Stroh in der Scheune gelagert werden. Nicht erforderlich ist, dass der Versicherte die gefahrerheblichen Umstände rechtlich richtig einordnet. Er muss also nicht wissen, dass die einschlägige Landesgaragenordnung das Abstellen von Kraftfahrzeugen in Räumen, welche keine Garagen sind, untersagt, wenn dort leicht entzündliche Stoffe vorgehalten werden. Allerdings verlangt der Bundesgerichtshof, dass der Versicherte nicht nur um die abstrakte Gefahr weiß, sondern auch, dass der Versicherte konkret den Pflichtverstoß zu verantworten hat. Dies sei in Bezug auf gefahrerhöhende Umstände erst dann der Fall, wenn der Versicherte erkenne, dass die von ihm herbeigeführten gefahrerheblichen Umstände die Gefahr eines Schadeneintrittes generell wahrscheinlicher machen. Hieran könne es etwa fehlen, wenn der Versicherte meinte, die Lagerung leicht entzündlicher Stoffe durch andere Maßnahmen kompensiert zu haben, sich auf das Urteil eines Sachverständigen verlassen habe oder geglaubt habe, der Versicherer habe in die Gefahrerhöhung eingewilligt. Bei unverschuldeten oder lediglich leicht fahrlässig herbeigeführten Gefahrerhöhungen bleibe der Versicherer im vollen Umstande einstandspflichtig. Lediglich im Falle grober Fahrlässigkeit, sei der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnisses zu kürzen.

Da sich weder das Ausgangs- noch das Berufungsgericht mit der Frage des Verschuldens beschäftigt hatten, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu einer neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Der Landwirt darf daher noch auf Versicherungsleistungen hoffen.

Münster, 09.12.2014

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht, Master of Insurance Law