Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Die von uns eingelegte Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2628/04 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.09.2004, Az. 3 C 35/03 ist vom Bundesverfassungsgericht nach drei Jahren nun doch nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Es handelte sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neufassung der Milchabgabenverordnung ab 01.04.2000. Gerügt wurde, dass die Neufassung der Milchabgabenverordnung ab 01.04.2000 keine ausreichende Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 80 Grundgesetz habe.

Da die Verfassungsbeschwerde letztlich aus einem Grund abgelehnt wurde, der nur den Verfassungsbeschwerdeführer betraf, ist beabsichtigt, unverzüglich in weiteren Fällen Verfassungsbeschwerde gegen die Milchabgabenverordnung zu erheben. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gültigkeit der Milchabgabenverordnung sind nämlich bisher nicht ausgeräumt.

Eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde hätte insbesondere Auswirkungen auf den 33 %igen Abzug am Ende eines Pachtvertrages über Milchquoten. Weiterhin hätte eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde jedoch auch Auswirkungen auf die Frage, ob bei Übernahme eines gesamten Betriebes tatsächlich zwei Jahre lang auf dem übernommenen Betrieb weiter Milch erzeugt werden muss. Nach der zu Grunde liegenden EG-Verordnung Nr. 1788/2003 des Rates ist dies nämlich nicht der Fall. Ist die Milchabgabenverordnung letztlich verfassungswidrig, würde auch die Pflicht, zwei Jahre auf dem übernommenen Betrieb weiter Milch ermelken zu müssen, entfallen.

Allen Landwirten ist daher nach wie vor zu raten, gegen den Abzug von 33 % fristgemäß Rechtsmittel einzulegen sowie gegen die Verpflichtung, auf einem übernommenen Betrieb zwei Jahre weiter Milch melken zu müssen, im Wege der Feststellungsklage vorzugehen.

Münster, 31.01.2008

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin