Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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33 %-Abzug bei Milchquote verfassungswidrig?

Die Verwaltungsgerichte in Niedersachsen und teilweise auch in anderen Bundesländern haben häufig entschieden, dass bei Beendigung von Pachtverträgen über Milchquoten schon allein deshalb eine Klage gegen den 33 %-Abzug unbegründet sei, weil auf den Verpächter, der nicht Milcherzeuger ist, sowieso keine Quote übergehen könne.

Diese Rechtsprechung, gegen die wir immer vorgegangen sind, hat sich nun aufgrund des neuesten Urteils des Europäischen Gerichtshofs als unhaltbar erwiesen, Urteil des Gerichtshofs vom 07.06.2007, Rechtssache C-278/06. Danach ist es durchaus möglich, am Ende eines Pachtvertrages über Milchquoten die Milchquote auf den Verpächter zu übertragen, auch wenn dieser nicht Milcherzeuger ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Verpächter unverzüglich die Milchquote an einen Milcherzeuger weiter überträgt oder über die Börse verkauft.

Dies eröffnet in vielen Fällen wieder die Möglichkeit, gegen den 33 %igen Abzug bei der Rückübertragung von Milchquoten vorzugehen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Pächter sein Übernahmerecht ausübt.

Im Falle der Ausübung des Übernahmerechts durch den Pächter ist gegen die Übertragung der vollen Referenzmenge auf den Pächter seitens des Verpächters Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben mit der Begründung, dass ein Drittel der Milch-Referenzmenge auf den Verpächter zu übertragen sei. Dieses Drittel hat der Pächter bei Ausübung seines Übernahmerechts bekanntlich ja nicht bezahlt.

Zwar sieht die Milchabgabenverordnung den Abzug von 33 % vor, dies ist jedoch nach unserer Meinung rechtswidrig, da der Milchabgabenverordnung in diesem Punkt eine ausreichende Rechtsgrundlage fehlt. Dies hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16.09.2004 zwar teilweise auch so gesehen, jedoch dann den 33 %-Abzug noch für gerechtfertigt gehalten.

Hiergegen wurde jedoch von unserer Kanzlei Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht eingelegt. Diese Verfassungsbeschwerde ist seit 2004 beim Bundesverfassungsgericht anhängig und wird voraussichtlich noch in diesem Jahr entschieden. Das Az. beim Bundesverfassungsgericht lautet 1 BvR 2628/04.

Sollte das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass für den 33 %-Abzug keine ausreichende Rechtsgrundlage vorliegt, wäre beim Übernahmerecht des Pächters entweder eine höhere Entschädigung zu zahlen oder es müsste der entsprechende Anteil der Milchquote auf den Verpächter übertragen werden, der diese dann an der nächsten Börse verkaufen könnte.

Im Hinblick auf das zu erwartende Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist es daher erforderlich, gegen den Abzug von 33 % sowohl bei der Ausübung des Übernahmerechts durch den Pächter als auch bei der Rückübertragung der Milch-Referenzmenge auf den Verpächter Rechtsmittel einzulegen, um den Abzug nicht rechtskräftig werden zu lassen.

Münster, 25.07.2007

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin