Landwirtschaftsrecht / Agrarrecht

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Das seltene Beschwerderecht weichender Erben gegen die gerichtliche Genehmigung eines Hofübergabevertrages

Ein Hofübergabevertrag muss, damit er wirksam ist, vom Landwirtschaftsgericht genehmigt werden. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens werden auch die weichenden Erben in aller Regel angehört und haben dort die Möglichkeit, ihre Einwendungen gegen den Hoferben vorzubringen. Entscheidet das Gericht jedoch positiv zugunsten des Hoferbens und genehmigt den Hofübergabevertrag, so haben die weichenden Erben nur in einigen wenigen Ausnahmefällen eine Möglichkeit, gegen diese Genehmigung vorzugehen. Ihnen fehlt das Beschwerderecht.

Um erfolgreich gegen die Genehmigung eines Übergabevertrages vorgehen zu können, muss der weichende Erbe die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts geltend machen. Ein solches wird von den Gerichten jedoch, von Ausnahmefällen abgesehen, abgelehnt (so BGH, Beschl. v. 27.09.2007 –BLw 14/07). Verneint wird ein Beschwerderecht selbst in solchen Fällen, in denen die den weichenden Erben zustehende Abfindung in dem Übergabevertrag geringer festgesetzt wird, als im Gesetz vorgesehen. Auch eine einseitige testamentarische Einsetzung als Hoferbe reicht nicht aus, da sie lediglich eine Aussicht, Hoferbe zu werden, begründet.

Es kommt daher ausschließlich darauf an, dass der weichende Erbe vor dem Hofübergabevertrag bereits ein gesichertes Anwartschaftsrecht auf das Erbe innehatte. Hatte er dieses noch nicht oder war es nicht hinreichend gesichert, so wird er durch die Genehmigung des Übergabevertrages auch in keinem Recht verletzt.

Es gibt nach der bisherigen Rechtsprechung drei Fälle, in denen
ein Beschwerderecht des weichenden Erben anerkannt wird:

  1. Wurde ein Miterbe durch einen Erbvertrag zum Hoferben eingesetzt, danach jedoch ein Hofübergabevertrag mit einer anderen Person geschlossen, so liefe der Miterbe im Falle einer Genehmigung des Hofübergabevertrages durch das Landwirtschaftsgericht Gefahr, jegliche Erbrechte an dem Hof zu verlieren. Er ist daher in einem subjektiven Recht beeinträchtigt, sodass ihm ein Beschwerderecht zusteht.
  2. Gleiches gilt für denjenigen, der durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament von Ehegatten zum Hoferben eingesetzt wurde und der Hof anschließend durch nur einen Ehegatten an eine andere Person übertragen wird.
  3. Der letzte Sonderfall liegt in dem Falle vor, dass ein Miterbe durch formlos bindende Hoferbenbestimmung (Übertragung der Bewirtschaftung und Beschäftigung auf dem Hof) bereits zum Hoferben bestimmt wurde und er so eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf das Erbe erlangt hatte.

Liegt jedoch keiner dieser drei Sonderfälle vor, so haben die weichenden Erben im Zweifel keine Möglichkeit – im Wege der Beschwerde – gegen eine einmal erfolgte gerichtliche Genehmigung des Hofübergabevertrages vorzugehen. Ist der Hofübergabevertrag genehmigt, bleibt dann die Möglichkeit eines Feststellungsantrages nach § 11 Abs. 1 HöfeVfO, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung, dass kein Hof im Sinne der HöfeO mehr vorlag oder jemand anderes Hoferbe geworden ist.

Münster, 07.01.2015

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Verwaltungs- Erb- und Agrarrecht