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Kosten für Zweitkinderwunsch erstattungsfähig

Die Kosten einer auf die Geburt eines zweiten Kindes abzielenden homologen In-vitro-Fertilisation sind von der privaten Krankenversicherung zu erstatten. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.09.2005 (- IV ZR 113/04 -).

Der Versicherungsnehmer und Kläger in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist zeugungsunfähig. Bereits im Jahre 1997 erstattete die Versicherung die Kosten für eine In-vitro-Fertilisation, welche zur Geburt eines gesunden Sohnes führte. Die Eheleute wünschten sich ein zweites Kind. Die Versicherung lehnte die Kostenregulierung ab. Bei dem zweiten Kinderwunsch handele es sich nicht um eine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne. Die Linderung der Krankheitsfolge, nämlich der Kinderlosigkeit, sei bereits mit der Geburt des ersten Kindes erfolgt. Bei einem schon erfüllten Kinderwunsch könne dem Selbstbestimmungsrecht der Eltern gegenüber dem ebenfalls zu berücksichtigenden Interessen des Versicherers und der Versichertengemeinschaft an der Kostenminimierung nicht der Vorrang eingeräumt werden. Es könne zudem nicht der alleinigen Entscheidungsgewalt des Versicherungsnehmers überlassen werden, wann eine endgültige Linderung eingetreten sei.

Dies sah der Bundesgerichtshof anders. Bei der Zeugungsunfähigkeit handelt es sich um eine Krankheit im versicherungsrechtlichen Sinne. Die endgültige Linderung der Krankheit ist nicht schon mit dem Ende der Kinderlosigkeit eingetreten. Vielmehr besteht die Zeugungsunfähigkeit des Versicherungsnehmers auch nach der Geburt seines Sohnes fort. Deshalb könne der Wunsch nach einem zweiten Kind auch erneut den Bedarf auslösen, die gestörten Körperfunktionen durch medizinische Maßnahmen zu ersetzen. Die Versicherungsgesellschaft ist insoweit eintrittspflichtig.

Münster, 15.11.2005

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt