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Mittelmaß reicht nicht – Versicherungsmakler muss bestmögliche Rendite anbieten

Rät ein Versicherungsmakler bei der Finanzierung eines Darlehens zum Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages und weist nicht auf die günstigere Alternative des Annuitätendarlehens hin, macht er sich schadensersatzpflichtig. Dies gilt umso mehr, wenn der Lebensversicherer lediglich durchschnittliche Renditen anbietet und nicht Marktführer ist (LG Itzehoe, Urteil vom 29.10.2009 – 7 O 29/09).

Obwohl der Kunde, welcher einen Grundstückskauf finanzieren wollte, über erhebliche Barmittel verfügte, riet ihm der Versicherungsmakler zum Abschluss einer Lebensversicherung, welche bei Endfälligkeit eines Darlehens die Tilgung abdecken sollte. Finanzierungsalternativen schlug der Makler nicht vor. Als der Kunde erfuhr, dass andere Formen der Finanzierung für ihn günstiger gewesen wären und die vermittelte Lebensversicherung allenfalls durchschnittliche Renditen bot, nahm er den Versicherungsmakler wegen fehlerhafter Beratung auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Der Versicherungsmakler verteidigte sich vor Gericht damit, er habe auf die Risiken, welche mit dem Abschluss einer Tilgungsaussetzungs-Versicherung verbunden seien, hingewiesen. Die vermittelte Lebensversicherung biete zudem Überschüsse, welche sich „mindestens im Mittel“ der von der Versicherungswirtschaft erzielten Überschüsse bewegen. Außerdem sei der Versicherer leistungs- und servicestark.

Gleichwohl gaben die Richter dem Kunden Recht. Der Makler habe seine vertraglichen Pflichten „in mindestens fahrlässiger Weise“ verletzt. Als treuhänderischer Sachwalter seines Kunden träfen den Makler erhebliche Treue- und Fürsorgepflichten. Dabei unterscheidet das Landgericht Itzehoe nicht zwischen den Pflichten eines Finanzierungsmaklers und eines Versicherungsmaklers, sondern spricht von den Sorgfaltspflichten eines „Versicherungs- und Finanzierungsmaklers“. Der Makler habe bei der Vermittlung von Finanzierungen diejenigen Finanzierungsalternativen zu empfehlen, welche den Interessen des Kunden am ehesten entsprächen. Deshalb hätte – was hier nicht geschehen sei – auf die Alternative eines erheblich günstigeren Annuitätendarlehens hingewiesen werden müssen. Allein darin liege bereits eine Pflichtverletzung. Darüber hinaus habe der Makler die Pflicht gehabt, diejenige Lebensversicherung anzubieten und zu vermitteln, welche dem Vertragspartner „die bestmögliche Finanzierung und Rendite bietet“. Eine Lebensversicherung mit einer Überschussbeteiligung, welche sich allenfalls im Mittelfeld bewegt, erfülle diese Anforderungen nicht. Vielmehr hätte es dem Makler oblegen, den Marktführer zu empfehlen.

Die Itzehoer Richter gaben dem Kunden in vollem Umfang Recht.

Münster, 02.06.2010

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht