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Kein Ersatz von Vandalismusschäden in der Teilkaskoversicherung

In der Teilkaskoversicherung sind bei einem Einbruchsdiebstahl in das Fahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die in unmittelbarem Ursachenzusammenhang mit dem Diebstahl stehen, nicht hingegen Vandalismusschäden, welche bei Gelegenheit des Diebstahls eintraten. Dies stellte der Bundesgerichtshof mit Urt. v. 17.05.2006 (- IV ZR 212/05 -) klar.

Der Fahrer eines Mercedes 300 SL nahm seine Teilkaskoversicherung in Anspruch. Unbekannte hatten die Fensterscheibe der Fahrertür eingeschlagen und einen CD-Player entwendet. Die Versicherung ersetzte den Schaden an der Fensterscheibe und die Kosten für einen neuen CD-Player. Die Reparatur der Beulen und Kratzer an der Karosserie sowie Ersatz für das mehrfach aufgeschlitzte Verdeck lehnte die Versicherung ab. Der Fahrzeugführer meinte, auch diese Schäden seien durch den Einbruchsdiebstahl entstanden und deshalb zu ersetzen. Die Versicherung stellte sich auf den Standpunkt, Schäden am Fahrzeug, die durch mut- oder böswillige Handlungen dritter Personen eintreten, seien nur von der Vollkasko umfasst. Im Umkehrschluss seien sie in der Teilkasko nicht ersatzfähig.

Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung recht. Bei verständiger Lektüre der Versicherungsbedingungen müsse dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar sein, dass Vandalismusschäden nur in der Vollkaskoversicherung ersetzt werden. Der Fahrzeugführer ging leer aus.

Münster, 14.07.2006

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt