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Falschberatung bei Abschluss einer Lebensversicherung?
Haftung des Maklers?

Eine Mutter, welche dem Rat einer Versicherungsmaklerin folgend, eine Lebensversicherung abschließt und statt des eigenen Todesfallrisikos das ihres Kindes versichert, ist nicht schon dann falsch beraten, wenn die Versicherungsleistung bei dem unerwartet frühen Ableben der Mutter geringer ausfällt als erwartet (OLG Karlsruhe Beschl. v. 15.02.2007, – 15 W 59/05 -).

Eine 37 Jahre alte Mutter wandte sich an ihre Versicherungsmaklerin, weil sie die Ausbildungskosten ihres damals 5 Jahre alten Sohnes absichern wollte. Gleichzeitig ging es ihr – zunächst - um ihr eigenes Todesfallrisiko. Nach Beratung mit der Maklerin schloss sie eine Lebensversicherung ab, wobei das Todesfallrisiko ihres Kindes versichert wurde. Unerwartet verstarb die Mutter bereits drei Jahre nach Vertragsabschluss.

Der hinterbliebene Sohn klagte auf Schadensersatz. Wenn die Maklerin seine Mutter richtig beraten hätte, wäre ihr Todesfallrisiko versichert worden. Dann wäre eine Versicherungssumme an ihn in Höhe von rund 100.000,00 € ausgezahlt worden.

Diese Summe sprach ihm das OLG Karlsruhe nicht zu. Der Versicherungsmakler schuldet dem Kunden eine eingehende Risikoanalyse des objektiv notwendigen Versicherungsbedarfs. Bei dem Lebenssicherungsvertrag, welcher das Todesfallrisiko des Sohnes absicherte, handele es sich um ein objektiv vernünftiges und sinnvolles Sparprogramm. Es träfe eine finanziell sinnvolle Vorsorge für das spätere Leben des hinterbliebenen Sohnes – insbesondere zur Finanzierung der Ausbildungskosten. Der Ansparvorgang sei auch deshalb zweckmäßig, da die Erträge zum damaligen Zeitpunkt steuerfrei blieben.

Objektiv wäre es auch nicht zweckmäßiger gewesen, das Todesfallrisiko der Mutter zu versichern. Die Aufnahme eines Kindes als versicherte Person führe grundsätzlich dazu, dass die Risikozuschläge wegen des geringeren Todesfallsrisikos – im Vergleich zu einem Erwachsenen – niedriger seien. Damit steige die Rendite des Lebensversicherungsvertrages.

Eine objektive Analyse des Versicherungsbedarfes hätte auch nicht zu dem Ratschlag führen müssen, zusätzlich eine Risikolebensversicherung auf das Todesfallrisiko der Mutter abzuschließen. Objektiv wäre dies nur geboten gewesen, wenn die objektive Art des in Rede stehenden Rechtsgeschäftes Anlass dazu gegeben hätte – etwa beim Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages zur Absicherung eines finanzierten Immobilienkaufes. Dies sei hier jedoch gerade nicht der Fall gewesen.

Bei der Frage, welches Todesfallrisiko abgesichert werden soll, handele es sich letztlich nicht um eine Frage der objektiven Risikoanalyse, sondern um die subjektive Zielvorstellung des Versicherungsnehmers. Hier habe es sich letztlich um eine eigene Entscheidung der verstorbenen Mutter gehandelt. Diese habe die Verträge eigenhändig unterzeichnet. Die Maklerin habe die Verträge nicht mit unterzeichnet oder gar für die Versicherungsnehmerin unterschrieben. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Entscheidung, welches Todesfallrisiko letztlich versichert werden soll, um eine eigene Entscheidung der verstorbenen Mutter gehandelt habe. Der klagende Sohn hatte vorgetragen, dass die Mutter nach der Beratung durch die Maklerin - „aus welchen Gründen auch immer“ - die Verträge eigenhändig unterzeichnet habe. Damit habe er schlussendlich selbst eingeräumt, dass die Versicherung seines Todesfallrisikos auf einem freien Willensentschluss seiner Mutter beruhte.

Im Ergebnis haftete die Versicherungsmaklerin nicht. Der hinterbliebene Sohn ging leer aus.

Münster, 21.02.2008

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht