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Tierversicherung: Die Vogelgrippe kommt - Risiko versichert ?

Nur eine überschaubare Anzahl deutscher Versicherer bietet sog. Tierversicherungen an. Wann und in welchem Umfang sie Versicherungsschutz bietet, ist gesetzlich nicht abschließend geregelt. Die Versicherer bieten hier mit ihren Klauselwerken (Allgemeine Versicherungsbedingungen) höchst unterschiedliche Produkte an.

Die "klassische" Tierversicherung ist die Lebendtierversicherung. Sie bietet Schutz bei Tod oder Nottötung des Tieres infolge Krankheit oder Unfall. Hierzu zählt grundsätzlich auch der Seuchentod des Tieres. Allerdings wird nur der Wert des Tieres zum Zeitpunkt des Todes abzüglich etwaiger gesetzlicher Entschädigungsansprüche nach dem Tierseuchengesetz gezahlt. Regelmäßig nicht ersetzt wird der Ertragsschaden, also etwa Mehrkosten für:

  • die Wiederbeschaffung von Tieren
  • erhöhte Bestandsergänzung
  • die Entsorgung toter Tiere
  • die Sondervernichtung tierischer Produkte
  • die amtlich angeordnete Sonderentsorgung
  • sowie Mindererlöse durch Leistungseinbruch in der Wiederaufbauphase
  • Einbruch von Verkauferlösen für tierische Produkte.

Gegen diese Schäden bieten einige Versicherer eine sogenannte Ertragsschadenversicherung für Landwirte an. Der Teufel steckt hier jedoch wiederum im Detail. Die Versicherer bieten hier häufig nur Schutz gegen bestimmte Tierseuchen, welche sie im Vertrag abschließend aufzählen, an. An die Vogelgrippe wird hier bei Vertragsabschluß keine der Parteien gedacht haben. Deshalb wird sie häufig nicht versichert sein. Hier kann nur die Lektüre des individuellen Versicherungsvertrages Gewißheit verschaffen.

Grundsätzlich ist der Ertragsschaden des Landwirts auch über die Betriebsunterbrechungsversicherung versichert. Die Betriebsunterbrechungsversicherung ist jedoch nur eine Zusatzversicherung zu den abgeschlossenen Sachversicherungen - wie etwa der Feuerversicherung. Die Versicherung ist hier nur eintrittspflichtig, wenn ein Sachversicherungsfall - also etwa ein Feuerschaden - aufgetreten ist. Für Schäden aufgrund von Tierseuchen ist die Betriebsunterbrechungsversicherung regelmäßig nicht einschlägig.

Es lohnt sich also für den Landwirt anhand seiner Versicherungspolicen zu überprüfen, ob Lücken im Versicherungsschutz bestehen.

Münster, 24.02.2006

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt