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Nur über meinen Makler – Die Korrespondenzpflicht des Versicherers

Versicherungsmakler und Versicherer sind nicht immer Freunde. Die Versicherer nutzen lieber ihr eigenes Vertriebssystem über die hauseigenen Versicherungsvertreter, als die Verträge über ungebundene Makler vermitteln zu lassen. Den feinen Unterschied zwischen Versicherungsvertretern, welche im Lager des Versicherers stehen und nur dessen Produktpalette anbieten und vertreiben, und Versicherungsmaklern, welche im Lager des Versicherungsnehmers stehen und volle Marktübersicht und Beratung schulden, ist den meisten Kunden nicht bekannt. In der Korrespondenz verwenden Versicherer gerne unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ ihre eigenen Versicherungsvertreter bzw. Versicherungsbüros, um die Kontrolle zu behalten.

Dies ist für die Versicherungskunden nicht nur irreführend, sondern stellt eine gezielte Behinderung der Versicherungsmakler dar – so das Landgericht Potsdam in einem Urteil vom 14.10.2011 – 51 O 46/11 -. Der Versicherungsnehmer werde darüber irregeführt, dass die vom Versicherer als Betreuer benannte Person nicht der von ihr eingeschaltete Makler ist und nicht allein die Kundeninteressen im Auge hat. Zwar dürfe niemand dem Versicherer verbieten, im Wettbewerb Dienstleistungen im eigenen Vertriebssystem anzubieten – allerdings müsse dies mit offenem Visier geschehen. Legt der Makler eine Maklervollmacht vor, aus welcher hervorgeht, dass der Versicherungsnehmer darum bittet, die künftige Korrespondenz über das Maklerbüro zu führen, ist der Versicherer hierzu auch verpflichtet. Er muss dann auch im Schriftverkehr mit dem Versicherungsnehmer als Betreuer den Makler benennen – eine für beide Seiten faire Lösung. Mitnichten stelle die Korrespondenzabrede zwischen Versicherungsnehmer und Makler – so die Richter - einen Vertrag zu Lasten Dritter dar. Der Versicherer werde in seiner Kommunikation mit dem Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Münster, 28.11.2012

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht