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Versicherungsmakler: Zu enge Kooperation mit dem Versicherer gefährdet Honoraranspruch

Wer als Versicherungsmakler zu eng mit einem Versicherer kooperiert, gefährdet seinen Honoraranspruch. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.03.2012 (III ZR 213/11) nochmals für einen Fall der sog. „unechten Verflechtung“ zwischen einem Versicherungsmakler und einem Lebensversicherer bestätigt.

Der Versicherungsmakler hatte einen Kooperationsvertrag mit einer Lebensversicherung abgeschlossen, nach welchem er berechtigt war, als freier und selbständiger Handelsmakler die Versicherungsanträge des Lebensversicherers für Fondspolicen und andere Anlagestrategien für die Altersvorsorge zu verwenden. In Informationsbriefen an die Kunden bewarb der Versicherungsmakler die Vorsorgeprodukte als eigene konzeptionelle Leistungen.

In einem solchen Fall – so der Bundesgerichtshof – verliert der Versicherungsmakler gegenüber seinen Kunden seinen Anspruch auf den Mäklerlohn. In dem nicht offen gelegten Kooperationsverhältnis mit dem Lebensversicherer liege ein institutionalisierter Interessenkonflikt. Der Makler stehe nicht mehr im Lager des Versicherungsnehmers. Vielmehr habe er aufgrund des Kooperationsvertrages mit dem Lebensversicherer als Handelsvertreter die Pflicht, den Absatz des Lebensversicherers zu fördern. Ein bloßer Interessenkonflikt reiche zwar nicht aus, um dem Makler seinen Anspruch auf den Mäklerlohn zu versagen. Anders liege es jedoch wenn – wie hier – der Interessenkonflikt aufgrund des Kooperationsvertrages institutionalisiert sei. Hierfür spreche insbesondere, dass der Makler in seinen Informationsbriefen die Produkte des Versicherers als eigene konzeptionelle Leistungen für die Altersvorsorge beworben habe. Hierin liege eine gesteigerte Gefahr der Interessenbindung zu Lasten des eigentlichen Auftraggebers. Es spräche nämlich alles dafür, dass der Makler kein Interesse mehr daran hat, Alternativprodukte anzubieten.

Münster, 23.04.2012

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt