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Wohnungstür zuziehen reicht nicht

Eine verglaste Wohnungstür sollte verschlossen sein. Ansonsten muss die Hausratversicherung bei Einbruch nicht zahlen. So entschied das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 02.08.2005 (- 3 O 34/05 -).

Wer sich nicht um seinen Versicherungsschutz bringen will, sollte die Wohnungstür stets verschlossen halten. Wohnungstüren mit einfachen Glasfenstern stellen kein ernsthaftes Hindernis für Einbrecher dar.

In dem vom OLG Oldenburg entschiedenen Fall verließ der Mieter seine Wohnung über Nacht. Er zog die Wohnungstür jedoch nur zu, ohne sie abzuschließen. Die obere Hälfte der Eingangstür bestand aus einfachen Glasscheiben. In der Nacht schlugen Einbrecher die Scheibe ein und öffneten die Tür mit der Klinke. Als der Mieter am darauf folgenden Tag den Einbruch bemerkte, setzte er seine Hausratversicherung in Kenntnis. Diese lehnte jedoch eine Schadensregulierung ab. Der Mieter habe einfachste Sicherheitserwägungen nicht angestellt. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Versicherers an. Der Mieter habe den Einbrechern die Arbeit zu leicht gemacht. Der Bestohlene habe die Tür abschließen müssen. Indem er dies unterließ, habe er einfachste Vorkehrungen, die jedem vernünftigen Menschen einleuchten müssten, außer Acht gelassen. Bei grober Fahrlässigkeit des Mieters müsse die Versicherung nicht zahlen.

Der Mieter ging nach dem Einbruch leer aus.

Münster, 20.03.2006

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt