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„Genügend häufige“ Kontrolle der Heizung – sonst kein Ersatz des Wasserschadens?!

Selbst wenn der Eigentümer eines nicht durchgängig vermieteten Hauses nicht zweimal die Woche die Heizung kontrolliert, darf der Versicherer nicht ohne weiteres die Regulierung eines frostbedingten Wasserschadens verweigern (BGH, Urteil vom 25.06.2008 – IV ZR 233/06 -).

Der Hauseigentümer forderte von seinem Gebäudeversicherer die Regulierung eines frostbedingten Wasserschadens.

Das Haus war bis Ende 1998 durchgehend vermietet. 1999 wurde es saniert. Verkaufsversuche scheiterten. Ab Ende des Jahres 2000 stand es wieder zur Vermietung. Eine Vermietung fand jedoch nicht durchgängig statt. Das Haus wurde lediglich von Freunden und Bekannten des Eigentümers genutzt – und zwar unregelmäßig.

Im Winter 2002/2003 sanken die Temperaturen auf bis zu -14 °C. Die Warmwasserheizung fiel bei diesen Minusgraden aus. Zu dieser Zeit war das Haus nicht bewohnt. Es kam zu einem Frostbruch der Heizungswasserrohre. Der Wasserschaden wurde am 11.01.2003 entdeckt. Zuletzt waren Verwandte des Eigentümers am 30.12.2002 in dem Haus.

Der Gebäudeversicherer stellte sich auf den Standpunkt er sei leistungsfrei. Der Eigentümer habe sich in dem Gebäudeversicherungsvertrag dazu verpflichtet, nicht genutzte Gebäude „genügend häufig“ zu kontrollieren. Die Außentemperaturen seien bei -14 °C besonders niedrig gewesen. Deshalb seien erhöhte Anforderungen an die Kontrolle der Heizung zu stellen. Der Eigentümer hätte zumindest zweimal pro Woche die Heizungsanlage kontrollieren müssen. Dies habe er nicht getan und deshalb auch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Das Oberlandesgericht Celle folgte der Ansicht des Versicherers. Zweck der Obliegenheit des Versicherungsnehmers sei es, Frostschäden an wasserführenden Leitungen zu vermeiden. Dementsprechend hohe Anforderungen seien an die Kontrolldichte zu stellen. Bei besonders niedrigen Außentemperaturen habe der Hauseigentümer mehrmals pro Woche die Heizung zu kontrollieren.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG Celle auf. Er hielt die Anforderungen an die Kontrollobliegenheiten des Hauseigentümers für überspannt und überzogen. Der Gebäudeversicherer räume dem Versicherungsnehmer in dem Vertrag mehrere Möglichkeiten ein, Frostschäden an den wasserführenden Leitungen zu vermeiden. Der Kontrolle der Heizungsanlage stehe alternativ der Obliegenheit des Hauseigentümers gegenüber, alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzustellen und zu entleeren. Das Kontrollinterwall des Hauseigentümers bestimme sich entsprechend dem Zweck, Frostschäden zu vermeiden, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Von dem Versicherungsnehmer dürfe nicht erwartet werden, dass er gleichsam neben der Heizung stehe, um bei einem Frostschaden direkt eingreifen zu können. Ausschlaggebend sei, in welchen Interwallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise und Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren zu gewährleisten. Ggf. müsste ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, um diese Tatsachenfrage zu klären.

Der Hauseigentümer kann jetzt doch noch darauf hoffen, dass sein Wasserschaden durch den Gebäudeversicherer reguliert wird.

Münster, 25.08.2008

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht