Versicherungsrecht
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Auswirkungen eines Berufswechsels auf die Berufsunfähigkeit

Liegt ein leidensbedingter Berufswechsel länger als fünf Jahre zurück, ist der aufgegebene Beruf nicht mehr als Anknüpfungspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit zugrunde zu legen (LG München I, Urt. v. 13.08.2003 - 25 O 23486/02 - ).

Berufsunfähigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn der Versicherte seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit nicht ausüben kann, welcher seiner Ausbildung und Erfahrung sowie seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Maßgeblich für Lebensstellung und Beruf ist der Zeitpunkt der Beantragung der Versicherungsleistung, nicht eine bereits fünf Jahre zurückliegende Lebensstellung. Ein leidensbedingter Berufswechsel, welcher bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt, kann nicht mehr Maßstab für die Frage der Berufsunfähigkeit sein.

Der Versicherungsnehmer nahm die Versicherung aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch. Er hatte den Beruf des Zimmerers erlernt. Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte er diesen Beruf jedoch bereits elf Jahre nicht mehr ausgeübt. Vielmehr war er als Maschinenbauhelfer und Staplerfahrer tätig. Das Landgericht München wählt als Maßstab für die Frage nach der Berufsunfähigkeit deshalb nicht den Beruf des Zimmerers, welchen der Versicherungsnehmer unstreitig nicht mehr ausüben konnte, sondern den des Maschinenbauhelfers und Staplerfahrers. Dass der Versicherungsnehmer diese Tätigkeiten nicht mehr ausüben konnte, konnte er nicht nachweisen. Die Klage wurde abgewiesen.

Münster, 14.07.2006

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt