Versicherungsrecht
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Gebäudeversicherung: Regress des Versicherers gegenüber dem Mieter erschwert.

Der Gebäudeversicherer trägt die Beweislast dafür, dass der Mieter einen Gebäudeschaden verursacht hat. Beweiserleichterungen stehen ihm nicht zur Verfügung. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit trifft den Mieter gegenüber dem Versicherer keine Zahlungspflicht. Im Schadensfall sollte der Mieter nicht leichtfertig Regressansprüche des Versicherers anerkennen.

Bei Wasser- oder Feuerschäden in einer Mietwohnung muß der Vermieter lediglich die Möglichkeit ausräumen, dass die Schadensursache aus seinem Verantwortungsbereich herrührt. Es obliegt dann dem Mieter der Entlastungsbeweis. Der Mieter hat nach dem Gesetz (§ 538 BGB) für Schäden an der Mietsache einzustehen. Wenn Schäden innerhalb der Mieträume auftreten, müsse - so schlußfolgert die Rechtsprechung - der Mieter sich entlasten. Der Vermieter habe keinen Einblick in die Obhuts- und Privatsphäre des Mieters. Bei einem Wasserschaden kann der Vermieter sich dadurch entlasten, dass er den ordnungsgemäßen Zustand der Wasserleitungen darlegt. Dem Mieter obliegt dann der weitere Entlastungsbeweis. Dieser gelingt ihm häufig nicht. Im Ergebnis trifft den Mieter oft eine Zufallshaftung.

Reguliert der Gebäudeversicherer den Schaden gehen kraft Gesetzes die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter auf den Versicherer über. Nach der bisherigen Rechtsprechung galten auch im Versicherungsrecht die mietrechtlichen Beweisregeln. Rückgriffsansprüche des Versicherers gegenüber dem Mieter liefen häufig auf eine Zufallshaftung des Mieters hinaus.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 03.11.2004 (- VIII ZR 28/04 -) klargestellt, dass der Gebäudehaftpflichtversicherer, wenn er Rückgriff bei dem Mieter nehmen will, die volle Beweislast für die Schadensursache trägt. Die Möglichkeit einer Beweiserleichterung hat er nicht. Damit werden Rückgriffsansprüche des Versicherers gegenüber dem Mieter wesentlich erschwert. Der Bundesgerichtshof trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Mieter die anteiligen Kosten der Gebäudeversicherung im Rahmen des Mietvertrages übernimmt und deshalb die berechtigte Erwartung hegt, dass ihm seine Aufwendungen im Schadensfalle in irgendeiner Weise zu Gute kommen. Aus dem gleichen Grunde nimmt der BGH an, dass der Gebäudeversicherungsvertrag ergänzend dahingehend auszulegen ist, dass der Versicherer stillschweigend auf Regressansprüche gegen den Mieter für die Fälle verzichtet, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Der Vermieter habe ein berechtigtes Interesse an der Liquidität des Mieters. Hierauf müsse der Versicherer Rücksicht nehmen.

Münster, 01.08.2005

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt