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Krankentagegeld: Wer inhaftiert ist, kann nicht arbeitsunfähig sein

Verbüßt ein Selbständiger eine Haftstrafe, so endet seine Krankentagegeldversicherung auch dann, wenn er arbeitsunfähig krank geschrieben ist (OLG Köln Beschl. v. 03.07.2009 – 20 W 26/09 -).

Eine selbständige Tierheilpraktikerin unterhielt eine Krankentagegeldversicherung bei einem privaten Krankenversicherer. Nach den Tarifbestimmungen sind nur Freiberufler und Selbständige versicherungsfähig, welche regelmäßig Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Kurz vor Haftantritt wurde die Tierheilpraktikerin arbeitsunfähig krank geschrieben. Sie machte bei ihrem Versicherer das Krankentagegeld geltend. Dieser weigerte sich indes, zu zahlen.

Zu Recht – meinen die Richter des Oberlandesgerichtes Köln. Zwar bewirke alleine der Umstand, dass ein Selbständiger während einer Erkrankung seine Tätigkeit aufgibt, noch nicht notwendig das Entfallen der Versicherungsfähigkeit. Im Zweifel sei davon auszugehen, dass der Selbständige ohne die Erkrankung seine Tätigkeit alsbald wieder aufgenommen hätte. Freilich verhalte sich dies anders, wenn der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen, welche außerhalb der Erkrankung lägen, an der Wiederaufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit regelmäßigen Einkünften gehindert ist. In diesem Falle entfällt die Versicherungsfähigkeit. In den Versicherungsbedingungen sei vorgesehen, dass das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung ende. Nach dem vereinbarten Tarif seien versicherungsfähig „nur freiberuflich oder selbständig Tätige mit regelmäßigen Einkünften aus selbständiger Arbeit“. Diese Voraussetzung sei hier mit der Inhaftierung nicht mehr erfüllt gewesen. Mit Strafantritt habe die Tierheilpraktikerin nicht mehr praktizieren können. Deshalb sei auch mit Strafantritt das Versicherungsverhältnis geendet.

Die Versicherung musste nicht zahlen.

Münster, 14.01.2010

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht