Versicherungsrecht
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Wirtschaftlich am Ende und kein Anspruch auf Krankentagegeld?

Einnahmen aus Selbständigkeit machen Versicherer gerne zur Voraussetzung für den Abschluss einer Krankentagegeldversicherung. Erzielt der Versicherte nicht mehr regelmäßige Einkünfte aus einer selbständigen Berufsausübung, verliert er seine Versicherungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Krankentagegeld. Einem Rechtsanwalt, welcher aus wirtschaftlichen Gründen seine Kanzlei aufgab, verweigerte der Versicherer aus diesem Grunde die Auszahlung des Krankentagegeldes. Der Rechtsanwalt setzte sich dagegen zur Wehr, indem er behauptete, er beabsichtige künftig Mediations-Fälle zu übernehmen. Auch hierbei handele es sich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Derzeit sei er jedoch arbeitsunfähig.

Das Oberlandesgericht Köln hatte dem Versicherer Recht gegeben. Zweck der Versicherung sei der Schutz gegen Verdienstausfall. Von einem Verdienstausfall könne jedoch keine Rede sein, wenn der Versicherungsnehmer seine selbständige Tätigkeit aus freien Stücken – namentlich aus wirtschaftlichen Gründen – aufgebe. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Selbständige erst während seiner Erkrankung seine Tätigkeit aufgebe.

Dies sah der Bundesgerichtshof anders (Urt. v. 17.02.2010 – IV ZR 253/08). Die Aufgabe einer bestimmten Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen bedeute nicht ohne Weiteres das Ende einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Ein Wechsel in ein anderes berufliches Tätigkeitsfeld sei denknotwendig mit der Einbuße von Einkommen verbunden, bedeute jedoch nicht zwangsläufig das Ende der Selbständigkeit. Auch während der Übergangszeit bestehe Versicherungsschutz. Trete in der Übergangszeit Arbeitsunfähigkeit ein, sei die Redlichkeit des Versicherungsnehmers zu unterstellen. Deshalb sei davon auszugehen, dass er ohne die Erkrankung alsbald wieder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübe und allein durch die Erkrankung daran gehindert werde. Das Gegenteil müsse der Versicherer beweisen. Dies sei dem Versicherer nicht gelungen.

Im Ergebnis sprachen die Bundesrichter dem Versicherungsnehmer den Anspruch auf Krankentagegeld zu.

Münster, 01.04.2010

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht