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Berufsunfähig! – Darf ich jetzt noch arbeiten?

Berufsunfähig! – Darf ich jetzt noch arbeiten?

Gerade Selbständige, welchen von ihren privaten Berufsunfähigkeitsversicherern eine Rente beziehen, stellen sich die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang sie noch arbeiten dürfen.

Die Antwort auf diese Frage findet sich – wie so häufig – im Kleingedruckten. Es kommt darauf an, was der Versicherte mit seinem Berufsunfähigkeitsversicherer vereinbart hat.

Ausschlaggebend ist insbesondere, ob eine sog. abstrakte oder eine konkrete Verweisungsklausel vereinbart worden ist – oder günstigstenfalls der Versicherer sowohl auf die konkrete als auf die abstrakte Verweisung verzichtet hat.

Was hat es damit auf sich?

Definition der Berufsunfähigkeit mit einer abstrakten Verweisungsklausel:

„Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte voraussichtlich dauerhaft nicht in der Lage ist, aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfall seinen bisherigen Beruf auszuüben oder eine andere seinen Fähigkeiten und Erfahrungen angemessene Tätigkeit ausüben kann, welche seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Im Versicherungsfall kann die Versicherung den Versicherten bei einer derartigen Formulierung auf einen anderen „angemessenen Beruf verweisen“. Voraussetzung ist nur, dass diese Tätigkeit seinen Fähigkeiten (Ausbildung) entspricht und nicht wesentlich schlechter bezahlt wird (20 bis 30 % Einkommensverlust sollen zumutbar sein). Ob der Versicherte einen solchen Arbeitsplatz tatsächlich bekommt oder nicht, ist unerheblich. Versichert ist die Berufsunfähigkeit, nicht das Arbeitsmarktrisiko.

Definition der Berufsunfähigkeit mit einer konkreten Verweisungsklausel:

„[…] seinen bisherigen Beruf auszuüben oder aktuell eine andere seinen Fähigkeiten und Erfahrungen angemessene Tätigkeit ausübt, welche seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.

Bei einer derartigen konkreten Verweisungsklausel leistet die Versicherung nur dann nicht, wenn man aktuell bereits einen anderen Beruf als in gesunden Tagen ausübt und dieser den bisherigen Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht.

Verzicht auf konkrete und abstrakte Verweisung

Verzichtet der Versicherer auf eine abstrakte und konkrete Verweisung, muss er so lange zahlen, wie die versicherte Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Der Versicherer prüft in diesem Fall nicht, ob ein anderer angemessener Beruf ausgeübt wird oder werden kann. So erhält z. B. ein Arzt, welcher seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, auch dann die vereinbarte monatliche Rente, wenn er sich als Innenausstatter betätigt.

Bei dem Neuabschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung empfiehlt es sich daher, darauf zu achten, ob der Versicherer auf die abstrakte Verweisung verzichtet. Dies ist bei einer Vielzahl der Versicherer der Fall.

Schwieriger ist es schon, einen Versicherer zu finden, welcher auch auf die konkrete Verweisung verzichtet. Einige Versicherer bieten jedoch auch solche Berufsunfähigkeitsversicherungen an.

Münster, 06.12.2013

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht