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Fahrrad vs. Motorroller

Stößt ein Radfahrer wegen eines geplatzten Reifens mit einem unerlaubt auf dem Gehweg abgestellten Motorroller zusammen, haftet der Halter des Motorrollers nicht (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.07.2007 – 8 O 2722/07 -).

Der Radfahrer befuhr einen Radweg. Sein Vorderreifen platzte. Er geriet ins Trudeln und kam von dem Radweg ab. Dabei prallte er gegen eine Straßenlaterne. Nach seinen Angaben musste er einem auf dem Gehweg geparkten Motorroller ausweichen. Hätte er dem Motorroller nicht ausweichen müssen, hätte er die Kollision mit der Straßenlaterne vermeiden können. Der Radfahrer verlangte vom Halter des Motorrollers Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies dieses Begehren zurück. Zwar hafte der Fahrzeughalter stets für sie sog. Betriebsgefahr. Auch von einem geparkten Fahrzeug gehe eine Betriebsgefahr aus. Entscheidend für eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr sei jedoch, ob diese alleinige Ursache für den Schaden sei. Auslöser des Ausweichmanövers des Fahrradfahrers sei jedoch nicht der verbotswidrig geparkte Motorroller gewesen, sondern einzig und allein der geplatzte Fahrradreifen. Der Fahrradfahrer könne auch nicht argumentieren, die Haftung des Halters ergebe sich bereits daraus, dass der Motorroller verbotswidrig auf dem Gehweg abgestellt war. Das grundsätzliche Verbot, auf Gehwegen zu parken, diene ausschließlich dem Schutz der Fußgänger. Das Verbot ziele nicht darauf ab, Fahrradfahrer, die die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlieren und vom Radweg abkämen, zu schützen.

Der Fahrradfahrer erhielt weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz.

Münster, 27.05.2008

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht