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Autofahrer muss mit Schlaglöchern rechnen

Nicht jede Straße muss unbedingt in perfektem Zustand sein. Dies trifft insbesondere auf Nebenstraßen zu (LG Bonn Urt. v. 25.09.2006 ? 1 U 175/06 ?). Eine Straße mit geringer Verkehrsbedeutung muss nicht von kleineren Löchern im Straßenbelag frei gehalten werden.

Der Verkehrssicherungspflichtige einer Straße mit geringer Verkehrsbedeutung muss nicht alle denkbaren Maßnahmen treffen und nicht für eine vollumfassende Sicherung des Verkehrsraums sorgen. Die Richter betonen, dass der für die Verkehrssicherung Zuständige, meist die Gemeinde, insbesondere nicht verpflichtet ist, die Fahrbahn von kleineren Unebenheiten oder Schlaglöchern freizuhalten. Für Schäden, die durch das Überfahren von Schlaglöchern auf Nebenstraßen entstanden sind, kann die Gemeinde in der Regel nicht haftbar gemacht werden.

Münster, 21.03.2007

Burkard Lensing, LL.M., Rechtsanwalt
Master of Insurance Law