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Schadensersatzansprüche von KfZ-Insassen im Falle eines Unfalls

Es gehört zu den verbreitetsten Irrtümern im Versicherungsrecht, dass viele Unfallgeschädigte glauben, als Beifahrer gegenüber dem Fahrer keine Schadensersatzansprüche zu haben. Das Gegenteil ist richtig. Kommt es also etwa bei einer Autofahrt zu einem vom Ehemann verschuldeten Verkehrsunfall, dann steht der Ehefrau gleichwohl ein Schadensersatzanspruch gegen ihren Ehemann zu. Sie muss allerdings nicht einmal gegen ihren Ehemann selbst vorgehen, sondern kann ihren Anspruch nach § 3 PflVG direkt gegen die Haftpflichtversicherung durchsetzen. Das erspart es, dann evtl. einen Prozess gegen den eigenen Ehemann führen zu müssen.

Dasselbe gilt natürlich etwa auch für die Kinder des Fahrers, erst recht natürlich für alle Insassen.

Familienangehörige haben noch einen besonderen Vorteil: Nach § 204 BGB ist die Verjährung der Ansprüche von Ehepartnern für die Dauer des Bestandes der Ehe gehemmt. Gleiches gilt für Ansprüche der Kinder, solange diese noch minderjährig sind. Das bedeutet, dass die Verjährung erst dann beginnt, wenn etwa der Ehegatte verstorben ist oder ein Scheidungsurteil rechtskräftig ist. Das heißt: Auch noch heute kann Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls verlangt werden, den man vor 18 Jahren als 2-jähriges Kind durch Verschulden des Vaters erlitten hat.

Münster, 13.09.2001

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht