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Wie teuer darf die Reparatur sein?

Wird durch ein Verkehrsunfall ein PKW geschädigt, dann hat der Geschädigte bei Verschulden des Gegners Anspruch auf Schadensersatz. Wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht überschritten, kann der Geschädigte ohne weiteres durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens über die erforderlichen Reparaturkosten abrechnen. Sind die Reparaturkosten allerdings höher als der Wiederbeschaffungswert, dann kann ein Kostenersatz nur dann verlangt werden, wenn die erforderlichen Reparaturmaßnahmen tatsächlich durchgeführt worden sind und der Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30 % überschritten worden ist.

Allerdings kann der Geschädigte bei der Unfallreparatur auch Geld sparen. Dann etwa, wenn er statt neue gebrauchte Ersatzteile verwendet oder wenn er sogar die Reparatur selbst durchführt. Allerdings muss es sich um eine fachgerechte Reparatur gehandelt haben. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 20.03.2000, AZ 11 U 92/99, kommt es allein darauf an, dass durch die Reparatur das Fahrzeug in allen wesentlichen Punkten instandgesetzt worden ist, wobei dann nicht entscheidend ist, ob Originalersatzteile oder gebrauchte Ersatzteile verwendet worden sind. Unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes weist das OLG ausdrücklich darauf hin, dass ein Geschädigter, der nach einem Unfall sein Fahrzeug nicht in die Kundendienstwerkstatt gibt, sondern es im Wege der Eigenreparatur selbst instandsetzt, nicht nur die Ersatzteilkosten und eine Entschädigung für die verwandte Freizeit verlangen kann, sondern den Betrag, der bei einer Reparatur durch eine Fachwerkstatt in Rechnung gestellt worden wäre. Der besondere Aufwand des Geschädigten sein Fahrzeug zu reparieren, darf nicht dem Schädiger bzw. seiner Haftpflichtversicherung zugute kommen.

Münster, 12.05.2001

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht