Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Zulassung zum Bachelor-Studiengang Geschichte in Kombination mit Kommunikationswissenschaften

Durch einen revolutionären Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg aufgehoben.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zulassung zum Bachelor-Studiengang (2-Fach) abgelehnt mit der Begründung, an anderen Hochschulen stehe ein vergleichbares Studienangebot ohne Zulassungsbeschränkung zur Verfügung. Da die Antragstellerin jedoch unbedingt das Studium an der freien Universität Berlin aufnehmen wollte, legte sie Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ein. Mit dieser Verfassungsbeschwerde hatte sie Erfolg. Der Verfassungsgerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass der angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Grundrechte der Beschwerdeführerin auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und auf effektiven Rechtsschutz verletzte. Zur Begründung führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass die freie Wahl der Ausbildungsstätte auch das Recht umfasse, die Zulassung zu einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Universität zu verlangen. Das Oberverwaltungsgericht habe sich der Prüfung der Ausbildungskapazität an der FU Berlin nicht mit dem Argument entziehen dürfen, die Antragstellerin könne auch an einer anderen Universität studieren.

Aus diesem Grunde ist das Verfahren an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht muss nun überprüfen, ob die Kapazität in dem beantragten Studiengang entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorschriften nach der Kapazitätsverordnung ausgelastet ist.

Dieser Beschluss des Verfassungsgerichtshofs ist insofern revolutionär, als bisher andere Gerichte und insbesondere auch die Oberverwaltungsgerichte ein Rechtsschutzbedürfnis im einstweiligen Anordnungsverfahren verneint haben, falls der betreffende Studiengang nicht an allen Universitäten in der Bundesrepublik ein Numerus clausus Studiengang war.

Wörtlich heißt es in dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofs wie folgt:

„Aus verfassungsrechtlicher Sicht besteht kein Anlass, den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte neu zu bestimmen und so einzuengen, dass er die freie Orts- und Hochschulwahl im Rahmen der Teilhabe an staatlichen Ausbildungseinrichtungen nicht mehr umfasst.“

Der Beschluss trägt das Aktenzeichen VerfGH 81/08, 81 a/08.

Münster, 03.11.2008

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt