Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Urteil des Oberlandesgericht Celle vom 19.04.2007 bestätigt, dass Rechtsschutzversicherer auch Studienplatzklagen übernehmen müssen

Das Oberlandesgericht Celle hat im Urteil vom 19.04.2007 die Rechtsschutzversicherung des Vaters eines Studienplatzbewerbers verurteilt, zehn Studienplatzklagen im Wintersemester 2005/06 gegen verschiedene Universitäten in der Bundesrepublik zu finanzieren.

Der Rechtsschutzversicherer hatte sich geweigert mit der Begründung, es läge kein Versicherungsfall vor.

Das Oberlandesgericht (OLG) hat die verschiedenen Argumentationen der Versicherung insgesamt zurückgewiesen. Nach Meinung des OLG ist es durchaus gerechtfertigt, mehrere Universitäten gleichzeitig auf Zulassung zum Studium zu verklagen, auch wenn die Chance, an der konkret verklagten Universität zugelassen zu werden, sehr gering ist. Dass neben dem Kläger noch zahlreiche andere Bewerber im Wege von Kapazitätsklagen versuchen, einen Studienplatz zu erlangen, und bei tatsächlich freien Studienplätzen nur ein Losverfahren unter den Klägern stattfinde, stehe einer Rechtsschutzgewährung nicht entgegen.

Weiterhin führt das OLG aus, dass es auch nicht als mutwillig angesehen werden kann, wenn nach einer Klageserie im Wintersemester 2005/06 im Sommersemester 2006 noch weitere Universitäten verklagt würden.

Damit dürfte feststehen, dass im Rahmen von Rechtsschutzversicherungsverträgen, in denen auch rechtliche Interessen vor den Verwaltungsgerichten versichert sind, Studienplatzklagen von der Versicherung finanziert werden müssen.

Das Urteil des OLG Celle ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde, Az. 8 U 179/06.

Münster, 09.05.2007