Hochschulrecht / Studienplatzklage
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Studienplatzklage
Den Numerus clausus knacken!

Was tun, wenn das Kind glücklich das Abitur bestanden hat, jedoch von der ZVS oder der Hochschule einen Ablehnungsbescheid erhält?

Seit Jahren schon nehmen die Studiengänge, in denen eine Studienplatzbeschränkung eingeführt wird, zu. Es gibt inzwischen kaum noch Studiengänge – auch nicht an Fachhochschulen – die nicht einer Zugangsbeschränkung unterliegen.

Hier ist zunächst einmal den Eltern folgender Rat zu erteilen:

Das studierfähige Kind sollte sich möglichst nicht nur bei seiner „Lieblingsuniversität“ oder an seinem „Lieblingsort“ bewerben, sondern bei allen in Frage kommenden Hochschulen form- und fristgerecht eine Bewerbung anbringen. In einigen Studiengängen läuft die Bewerbung über die ZVS in Dortmund. Bei den meisten Studiengängen muss die Bewerbung jedoch direkt an die Universität gerichtet werden. Hier sind verschiedene Bewerbungsfristen zu beachten, die von Bundesland zu Bundesland und von Hochschule zu Hochschule anders sein können. Das Internet hält hier jedoch sämtliche Informationen bereit.

Sollte trotz dieser umfassenden Bewerbungsaktivitäten kein Studienplatz in Sicht sein, gibt es noch die Möglichkeit der so genannten Studienplatzklage. Die Universitäten und Fachhochschulen sind nämlich verpflichtet, ihre Kapazität bis zur Grenze der Belastbarkeit vollständig auszuschöpfen. Hierzu ist eine Kapazitätsverordnung erlassen worden, die den Hochschulen vorschreibt, wie sie ihre Kapazität zu berechnen haben. Leider ist immer wieder festzustellen, dass sich die Universitäten nicht an die gesetzlichen Vorschriften für die Berechnung der Ausbildungskapazität halten.

Hier setzen wir nun an, wenn wir so genannte „Kapazitätsklagen“ gegen die Hochschulen erheben. Solche Klagen können nicht nur in den harten Numerus clausus-Fächern Medizin, Zahnmedizin, Psychologie und Biologie erhoben werden, sondern auch in sämtlichen anderen zulassungsbeschränkten Fächern. Bei diesen Klagen stellen wir immer wieder fest, dass die Universitäten bzw. Fachhochschulen durch unzulässige Berechnungsmethoden ihre Ausbildungskapazität verkürzen. Wird dies nachgewiesen, ordnet das zuständige Verwaltungsgericht die Vergabe der verschwiegenen Studienplätze an die gerichtlichen Antragsteller an. Sind mehr Antragsteller als Plätze vorhanden, werden die Plätze in der Regel unter den Antragstellern verlost.

Außerhalb der harten Numerus clausus-Fächer wie Medizin, Zahnmedizin und Psychologie kommt es auch häufig vor, dass sich die Hochschulen mit den Antragstellern außergerichtlich vergleichen.

Ablehnungsbescheide der Hochschulen sollten daher keinesfalls kritiklos hingenommen werden.

Münster, 02.04.2008