Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Prozesskostenhilfe für Numerus clausus-Prozesse

Nach der Rechtsprechung vieler Gerichte ist es auch möglich, Prozesskostenhilfe für Numerus clausus-Prozesse zu erhalten.

Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist allerdings, dass nicht nur der Studienbewerber kein Einkommen hat sondern auch die Eltern des Studienbewerbers müssen mit ihrem Einkommen unter der Grenze liegen, die für Prozesskostenhilfe vorgesehen ist. Diese Grenze variiert allerdings stark, je nach dem wie viel Familienmitglieder von dem Einkommen der Eltern leben müssen. Deshalb kann eine genaue Grenze hierfür nicht genannt werden.

Die Stellung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe ist ebenfalls wieder gebührenpflichtig. Die Gebühren liegen jedoch unter den gesetzlichen Gebühren für das normale Gerichtsverfahren.

Wird Prozesskostenhilfe gewährt, so sind für den eigenen Anwalt keinerlei Gebühren zu bezahlen und die Gerichtskosten entfallen vollständig. Lediglich die Gegenanwaltskosten werden von der Prozesskostenhilfe nicht übernommen. Das heißt also, dass auch im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch mit Gegenanwaltskosten gerechnet werden muss, falls nicht nur solche Universitäten verklagt werden, die sich keines Anwalts bedienen.

Münster, 11.05.2007