Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Auswahlverfahren der Hochschulen häufig verfassungswidrig

Seit dem WS 2005/06 können aufgrund der Änderung des § 32 Abs. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) die Hochschulen 60 % der Studienbewerber selbst aussuchen. Diese Plätze werden grundsätzlich nicht mehr über die ZVS vergeben. Die ZVS wird zwar häufig beim Vergabeverfahren der Hochschulen als Verwaltungsstelle eingeschaltet, kann jedoch keine eigenen Auswahlkriterien entwickeln. Die Auswahlkriterien müssen von den Hochschulen selbst entwickelt werden und zwar aufgrund der Vorgaben des § 32 Abs. 3 HRG. Grund für die im Dezember 2004 in Kraft getretene Änderung des HRG war, einen Wettbewerb zwischen den Hochschulen zu ermöglichen und sinnvolle Auswahlkriterien für die Auswahl der Studenten zu schaffen. Danach kann für die Auswahl nicht nur die Durchschnittsnote des Abiturs zu Grunde gelegt werden sondern es können noch weitere Kriterien, wie zum Beispiel eine Berufsausbildung, Noten in einzelnen Fächern oder persönliche Motivation zu Grunde herangezogen werden.

Hintergrund der Änderung des HRG war weiterhin, ein verfassungsmäßiges Auswahlverfahren zu schaffen, da das Bundesverfassungsgericht in früheren Entscheidungen mehrfach entschieden hatte, das eine Auswahl allein nach dem Notendurchschnitt nicht verfassungsgemäß sein kann. Die Auswahl allein nach dem Notendurchschnitt führt nämlich dazu, dass die Zulassung zum Wunschstudium an einer Notendifferenz von 0,1 bei der Abiturdurchschnittsnote scheitern kann. Es ist jedoch allgemein bekannt, dass die Abiturnoten von Bundesland zu Bundesland aber auch innerhalb der Bundesländer von Gymnasium zu Gymnasium keineswegs vergleichbar sind. Wer kennt nicht die Internate, auf denen schwachbegabte Schüler noch ein sehr gutes Abitur machen können?!

Viele Universitäten haben sich jedoch die Mühe, ein verfassungsgemäßes Auswahlverfahren zu entwickeln, gespart. Sie suchen die Studenten im Auswahlverfahren der Hochschulen immer noch rein nach Notendurchschnitt aus. Dies ist nicht verfassungsgemäß, sodass die Auswahl nicht als rechtmäßig anerkannt werden kann.

Es lohnt sich daher, gegen Entscheidungen im Auswahlverfahren der Hochschulen rechtzeitig Klage zu erheben. Das Verwaltungsgericht München hat kürzlich in einem einstweiligen Anordnungsverfahren die Universität München verpflichtet, solche Kläger vorläufig zum Studium der Medizin zuzulassen, da die Auswahl nach Notendurchschnitt nach Meinung des Verwaltungsgerichts München verfassungswidrig gewesen ist.

Sobald daher die von den Hochschulen zur Durchführung des Auswahlverfahrens eingeschaltete ZVS einen negativen Bescheid erteilt, sollte dagegen der Klageweg beschritten werden.

Dies gilt in allen Numerus clausus-Fächern, in denen ein Auswahlverfahren der Hochschulen durchgeführt wird, also in Medizin, Zahnmedizin, Psychologie, Biologie und Pharmazie.

Münster, 17.01.2006