Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Derzeit immer noch keine eigene Vorabquote für beruflich Qualifizierte!

Eigentlich ist in Art. 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (im Folgenden Staatsvertrag) vorgesehen, dass für in der beruflichen Bildung Qualifizierte, die über keine sonstige Studienberechtigung verfügen, eine Vorabquote gebildet wird.

Allerdings soll diese eigene Vorabquote nach S. 2 nur dann gebildet werden, wenn zu erwarten ist, dass mindestens 1% der Bewerber eben solche beruflich Qualifizierten sein werden. Es handelt sich damit um eine Prognoseentscheidung der Stiftung für Hochschulzulassung.

Die Stiftung geht augenscheinlich davon aus, dass diese 1%-Hürde für den Bereich Medizin regelmäßig nicht überschritten werden wird. Auf ihrer Homepage www.hochschulstart.de werden nur für diese Bewerbergruppen Vorabquoten gebildet: Ausländer, die nicht deutschen Bewerbern gleichgestellt sind; Härtefälle, Zweitstudienbewerber; Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung; Sanitätsoffiziere der Bundeswehr. Dabei fallen unter den Begriff „Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung“ nur solche Bewerber, die durch das Bestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung in einem anderen Studiengang die Hochschulreife erlangt haben und gerade nicht beruflich Qualifizierte. Diese müssen sich innerhalb der drei Hauptquoten (Abiturbesten, Wartezeit, Auswahlverfahren der Hochschulen) einordnen.

Es ist sehr fraglich, ob die Prognose haltbar ist, dass der Anteil der Bewerber aufgrund beruflicher Qualifikation unter 1% liegt. Problematisch ist insofern jedoch, inwieweit diese Entscheidung überprüfbar ist, da Art. 9 Abs. 1 S. 2 Staatsvertrag ja ausdrücklich einen Beurteilungsspielraum einräumt.

Der Studienbewerber nimmt mit der Note 4,0 am Verfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung teil. Dies führt natürlich dazu, dass er in Studienfächern mit langer Wartezeit diese Wartezeit ebenfalls „abzuwarten hat“. Eventuell kann die Wartezeit dadurch verkürzt werden, dass eine Zugangsprüfung an den Hochschulen abgelegt wird. Bei einer solchen „Zugangsprüfung“ erhält der Bewerber eine Note, mit der er am Auswahlverfahren für die Zulassung teilnehmen kann. Daher ist jedem beruflich Qualifizierten zu raten, eine Zugangsprüfung durchzuführen. Die Fristen dafür enden am 01.10. für das darauf folgende Sommersemester und am 01.04. für das darauf folgende Wintersemester.

Leider ist es aber wohl so, dass eine solche Zugangsprüfung nur für diejenige Hochschule gilt, bei der sie abgelegt wurde.

Münster, 22.07.2013

Mechtild Düsing, Rechtsanwältin und Notarin

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt