Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Zugang zum Masterstudium: Universität Münster unterliegt auch vor dem OVG

Bereits im November vergangenen Jahres hatte das Verwaltungsgericht Münster zugunsten von drei Studenten im Eilverfahren entschieden, dass diese zum Masterstudium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Münster zugelassen werden müssen.

Das Verwaltungsgericht kritisierte das Auswahlverfahren der Universität Münster: so habe die Note des Bachelorzeugnisses nicht die nach dem Gesetz geforderte maßgebliche Bedeutung.

Die Universität nahm diese Entscheidungen nicht hin legte Beschwerde ein. Die Universität Münster machte unter anderem geltend, käme es nur auf den Bachelor an, dann hätten Bewerber "aus Kleinkleckersdorf" dieselben Chancen wie die Absolventen der Uni Münster oder anderer renommierter Hochschulen.

Nun liegen die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW vor: Die Beschwerde wurden zurückgewiesen.

In den Beschlüssen vom 26. Januar 2011 führen die Richter in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht Münster aus, das Hochschulgesetz NRW sei dahingehend auszulegen, dass für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens ausschließlich an den ersten berufsqualifizierenden Abschluss anzuknüpfen und ein Rückgriff auf andere Kriterien wie "praktische Tätigkeit" oder eine "studiengangbezogene Vorbildung" unzulässig sei. Der erste berufsqualifizierende Abschluss sei - trotz der Vielzahl unterschiedlicher Fachprofile von Bachelorstudiengängen – ein geeignetes Zugangskriterium für den Masterstudiengang.

Der Senat äußerte noch weitere Bedenken sowohl gegen das Verfahren als auch gegen die von der Universität bestimmten Auswahlkriterien. Sie seien von einer nach dem Gesetz unzuständigen Auswahlkommission festgelegt worden.

Für die von der Kanzlei Meisterernst Düsing Manstetten vertretenen Studenten bedeutet dies, dass es bei der vom Verwaltungsgericht Münster angeordneten vorläufigen Zulassung zum Masterstudium bleibt. Abzuwarten ist allerdings noch der Ausgang des Hauptsachverfahrens: Erst dann erhalten die Studenten endgültig den Studienplatz. Der Ausgang dieses Verfahrens ist durch die Entscheidung des höchsten Verwaltungsgerichts in NRW vorgezeichnet.

Aktenzeichen: 13 B 1649/10 und 13 B 1640/10.

Den Beschluss des OVG finden Sie hier.

Münster, 27.01.2011

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht