Hochschulrecht / Studienplatzklage
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Studienplatzklage
Universität Münster unterliegt auch vor dem Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 21.12.2011, der heute bekannt gegeben wurde, die Praxis der Universität Münster bei der Vergabe der begehrten Studienplätze für den Master in BWL für rechtswidrig erklärt. Die sechs Studienbewerber, die sich im November ihren Studienplatz vor dem Verwaltungsgericht erstritten hatten, können ihr Studium damit fortsetzen.

Das Verwaltungsgericht Münster hatte mit Entscheidung vom 03.11.2011 die Verfahrensweise der Universität Münster bei der Vergabe der begehrten Studienplätze für den Masterstudiengang BWL für rechtswidrig erklärt. Das Verwaltungsgericht hatte beanstandet, dass die Auswahlkommission die Bewerbungsunterlagen nicht selbst gesichtet und beurteilt hatte, sondern dies Mitarbeitern des Fachbereichs überlassen hatte. Die Universität Münster hat dagegen Beschwerde eingelegt. Diese wurde jetzt durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.12.2011 zurückgewiesen.

Die Universität hat erfolglos geltend gemacht, angesichts der großen Zahl von Bewerbern sei es nicht möglich, dass alle Bewerbungsunterlagen durch die Mitglieder der Auswahlkommission selbst geprüft werden könnten. Dazu das Oberverwaltungsgericht:

„Die Antragsgegnerin beruft sich mit ihrem Vorbringen der Sache nach auf die Unzumutbarkeit für die Auswahlkommission, sich mit allen Bewerbungen eigenverantwortlich zu befassen. Diese Situation hat die Antragsgegnerin indessen selbst bewirkt, indem sie daran festhält, zusätzliche im Bewertungsblock 3 und 4 enthaltene Kriterien … bei der Beurteilung der Bewerbungen anzulegen.“

Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler, Prozessbevollmächtigter der erfolgreichen Studienbewerber dazu:

„Das Oberverwaltungsgericht hat mithin bestätigt, dass derjenige der wie die Universität Münster ein Recht auf Auswahl von Studienbewerbern beansprucht, diese Auswahl auch selbst durchführen muss und sie nicht anderen überlassen darf. Denn immerhin geht es hier um die berufliche Zukunft junger Menschen, die durch Art. 12 des Grundgesetzes geschützt wird. Auf diesen grundrechtlichen Aspekt hatte das Oberverwaltungsgericht deutlich hingewiesen.“

Münster, 23.12.2011

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht