Hochschulrecht / Studienplatzklage
Rechtsinfo Archiv

Zurück

Studienplatzklage
Einschreibung ausländischer Sprachkursteilnehmer als Studierende

Wer an einer deutschen Hochschule studieren möchte, muss die erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen. Viele ausländische Studierende müssen deshalb einen Sprachkurs absolvieren.

§ 69 Abs. 1 Satz 3 HG sieht vor, dass die Studierenden während des Besuches des Sprachkurses als Studierende eingeschrieben werden. Das ist im Hinblick auf das Semesterticket, oder die Benutzung der universitären Einrichtungen durchaus vorteilhaft.

Einige Hochschulen sind nun dazu übergegangen, nur solchen Studierenden die Einschreibung zu ermöglichen, die entweder an einem Hochschulsprachkurs teilgenommen haben, oder einem Sprachkurs, der von einer Organisation angeboten wird, mit der die Universität einen besonderen Kooperationsvertrag unterhält. Studierenden anderer Einrichtungen, die sich gleichfalls auf die Sprachprüfung vorbereiten wollten, wurde die Einschreibung verweigert. Dies führt zu einer erheblichen Diskriminierung dieser Studierenden. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat jetzt durch Beschluss vom 15.08.2005, Az.: 15 B 1065/05, diese Praxis für rechtswidrig erklärt und den Studierenden die Einschreibung ermöglicht. Nach dieser von uns erwirkten Entscheidung ergibt sich für Studierende, die ihre Studienqualifikation nicht an einer deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, und die einen Sprachkurs für den Hochschulzugang besuchen wollen, ein Anspruch auf Einschreibung und verbessert so die Position ausländischer Studienbewerber.

Münster, 01.09.2005

Wilhelm Achelpöhler, Fachanwalt für Verwaltungsrecht