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Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

Die Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren betagten Eltern ist ein immer wichtiger werdendes Thema. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Umfang dieser Pflicht in einem weiteren Urteil (Urteil d. BGH vom 20. Februar 2003, Az.: XII ZR 67/00) konkretisiert.

Das Gericht hatte zu entscheiden, inwieweit der beklagte Sohn seiner Mutter, die noch in einer eigenen Wohnung lebt, zu Unterhalt verpflichtet ist.

Hierbei musste das Gericht zunächst ermitteln, wie hoch der Unterhaltsbedarf der Mutter ist.

Das Maß des einem Elternteil geschuldeten Unterhalts ist anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des betreffenden Elternteils zu beurteilen. Nachteilige Veränderungen der Vermögensverhältnisse - wie sie in der Regel etwa mit dem Eintritt in den Ruhestand verbunden sind - haben deshalb auch grundsätzlich eine Änderung der Lebensstellung zur Folge. Die Untergrenze des elterlichen Bedarfs bildet dabei das Existenzminimum. Hinzu kommen bei der Berechnung des Bedarfs die Kosten der Kranken- und Pflegeverscherung.

Die Höhe des Unterhalts ist neben dem Bedarf des Elternteils auch anhand der (finanziellen) Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Kindes zu bestimmen.

Der Sohn war nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt, weil sein Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung lag.

Der BGH hat hierzu entschieden, dass ihm - ähnlich wie einem Selbständigen - zugebilligt werden müsse, anderweit in angemessener Weise für sein Alter Vorsorge zu treffen. Angemessen sei es, wenn ein Anteil von ca. 20 % des Bruttoeinkommens für die primäre Altersvorsorge eingesetzt werde. In welcher Weise der Unterhaltspflichtige diese Vorsorge treffe (z.B. auch als Rücklage auf dem Sparkonto), stehe ihm dabei grundsätzlich frei.

Bei den Verpflichtungen des Sohnes ist auch die Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau zu berücksichtigen. Deren Anspruch ist nicht von vornherein auf einen Mindestbetrag beschränkt, sondern ist anhand der ehelichen Lebensverhältnisse zu ermitteln. (Hierzu ausführlicher der Artikel zur sog. "Schwiegersohnhaftung" im Rahmen des Elternunterhalts) Die Ehefrau ist der Schwiegermutter nicht unterhaltspflichtig und braucht deshalb, mit Rücksicht auf die nachrangigen Unterhaltsansprüche der Schwiegermutter, keine Schmälerung ihres angemessenen Anteils am Familienunterhalt hinnehmen.

Stand: 01.03.2004

Münster, 01.03.2004