Familienrecht
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Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde!
Zwei Mütter streiten für die gemeinsame Elternschaft

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass gleichgeschlechtliche Paare beim Adoptionsrecht nicht benachteiligt werden dürfen.

Nach bisher geltendem Recht war Homosexuellen nur die Adoption des leiblichen Kindes ihres eingetragenen Lebenspartners erlaubt (Stiefkindadoption), nicht indes die Adoption eines vom eingetragenen Lebenspartner bereits adoptierten Kindes (sog. „Sukzessivadoption“).

Gegen die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaften im Adoptionsrecht haben wir erfolgreich Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt.

Das bisherige Verbot der sogenannten Sukzessivadoption ist verfassungswidrig und verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung.

Zuvor war der Fall des von uns vertretenen Paares durch alle Instanzen gegangen. Eine der beiden Frauen hatte im Jahr 2004 ein Kind adoptiert, der Antrag ihrer Partnerin auf Annahme des Kindes wurde 2008 vom Amtsgericht Münster abgewiesen. Die Begründung: Eine gemeinsame Adoption sei nur Ehepartnern erlaubt. Annehmen könne die Frau nur ein leibliches Kind ihrer Partnerin, nicht aber ein adoptiertes. Das Oberlandesgericht Hamm ging in seiner Ablehnung noch einen Schritt weiter und argumentierte, ein Kind solle in einer „lebenstüchtigen Familie“ mit einer männlichen und weiblichen Bezugsperson aufwachsen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2014 für eine Neuregelung gesetzt. Allerdings ordnete das Gericht zusätzlich an, dass eine Sukzessivadoption für eingetragene Lebenspartner ab sofort möglich ist aufgrund der ansonsten eintretenden „unzumutbaren Nachteile“! Das von uns erstrittene Urteil ist eine wegweisende Entscheidung, mit der „sog. Regenbogenfamilien“ gestärkt (Familien bei denen Kinder bei zwei gleichgeschlechtlichen Partnern leben) werden, ein weiterer wichtiger Schritt zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare.

Münster, 20.02.2013

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht