Familienrecht
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Kosten für selbstgeschaffenen Krippenplatz werden erstattet!

Regelmäßig scheitern Städten daran, rechtzeitig ausreichend Kindergartenplätze zur Verfügung zu stellen. Für betroffene Eltern stellt sich dann die Frage, ob und wie eine private Betreuung organisiert werden kann. Bislang war ungeklärt, ob die Kosten, die für die alternative Betreuung entstehen, staatlicherseits getragen werden müssen. In den meisten Fällen lehnten die Behörden dies ab.

In seinem Urteil vom 12.09.2013 entschied nun das Bundesverwaltungsgericht, dass diese Kosten grundsätzlich zu erstatten sind. In Anwendung des § 36a III SGB XIII sprach es den Klägern 2.200 Euro Kostenerstattung für die Unterbringung ihrer Tochter in einer privaten Kindertagesstätte in Rheinland-Pfalz zu.

Die Entscheidung dürfte auch über die Grenzen von Rheinland-Pfalz Bedeutung erlangen. Auch bei der unzureichenden Vergabe von Kita-Plätzen in NRW ist diese Entscheidung von hoher Bedeutung, da mit ihr die Chancen der Kostenerstattung in diesem Bereich deutlich gestiegen sind. Vorraussetzung für eine solche Kostenerstattung ist natürlich, dass die Eltern einen ordnungsgemäßen Antrag auf Zuweisung eines Kita-Platzes eingereicht haben und ihnen trotz des, seit dem 01.08.2013 bestehenden, Rechtsanspruches kein Kita-Platz zugewiesen wurde.

Münster, 25.09.2013

Johann Strauß, Rechtsanwalt