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Kosten der Ehescheidung nach wie vor steuerlich absetzbar

Mit Urteil vom 16.10.2014 (4 K 1976/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Scheidungskosten nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG als außergewöhnliche Belastung nach wie vor steuermindernd abgesetzt werden können.

In § 33 Abs. 2 S. 4 EStG ist geregelt, dass Prozesskosten vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen und nur ausnahmsweise steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn der Steuerpflichtige ohne die steuerliche Absetzbarkeit Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und nicht mehr in der Lage ist, lebensnotwendige Bedürfnisse im üblichen Rahmen befriedigen zu können.

In seiner Entscheidung stellte das Finanzgericht fest, dass bei den Kosten für die Ehescheidung selbst die Voraussetzungen für einen Abzug gegeben sind, verneinte die Abzugsfähigkeit indes hinsichtlich geltend gemachter Kosten für die Scheidungsfolgesachen.

Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass der Bundesfinanzhof in eine Entscheidung aus dem Jahr 1996 die ständige Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Scheidungskosten bestätigt habe. Mit Übernahme der Formulierungen aus dieser Entscheidung in den § 33 Abs. 2 S. 4 EStG habe der Gesetzgeber die dem Urteil des Bundesfinanzhofs zugrunde liegenden Wertungen - einschließlich der Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung - übernehmen wollen.

Es sei für einen Steuerpflichtigen existenziell, sich aus einer zerrütteten Ehe lösen zu können. Die Ehescheidung könne indes nur durch einen zivilgerichtlichen Prozess herbeigeführt werden, sodass die Kosten der Ehescheidung für den Betroffenen zwangsläufig entstehen.

Der Wille des Gesetzgebers mit der Neuregelung des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG war es, die als zu weit gehend angesehene Rechtsprechung des sechsten Senats des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011 zur Anerkennung von Prozesskosten auch für andere (nicht aussichtslose) Prozesse als außergewöhnliche Belastung zu korrigieren. Aus einer Stellungnahme des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren ergebe sich die Intention, mit der Neuregelung die Anerkennung von Prozesskosten auf den „bisherigen engen Rahmen“ zu beschränken. Hierzu zählen nach Auffassung des Finanzgerichts aber auch die unmittelbaren Kosten eines Scheidungsverfahrens.

Mit der Neuregelung ab 2013 seien damit aber nicht die Scheidungsfolgekosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Dazu gehören Prozesskosten im Zusammenhang mit den Folgesachen Unterhalt, Ehewohnung und Haushalt, Güterrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht. Diese Folgesachen werden nur auf Antrag eines Ehepartners mit dem Scheidungsverfahren zusammen verhandelt und entschieden und könnten auch in einer außergerichtlichen Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Münster, 17.12.2014

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht