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Kinder erhalten nach Unterhaltsrechtsreform weniger Unterhalt

Der sechste Existenzminimumsbericht der Bundesregierung (BT-Drucksache 16/3265) liegt vor. Danach hat sich das Existenzminimum bei minderjährigen Kindern gegenüber dem letzten Existenzminimumsbericht nicht geändert. Es beträgt weiterhin 3.648,00 EUR p. a., monatlich 304,00 EUR. Da dieser Bericht Grundlage für den steuerlichen Kinderfreibetrag ist, bleibt auch dieser unverändert. Der Mindestunterhalt nach dem künftigen Unterhaltsrecht, das voraussichtlich noch in diesem Jahr in Kraft treten wird, bemisst sich nach dem steuerlichen Kinderfreibetrag und beträgt in Altersstufe I 265,00 EUR, in Altersstufe II 304,00 EUR und in Altersstufe III 356,00 EUR. Zieht man davon jeweils das hälftige Kindergeld ab, ergeben sich künftig folgende Zahlbeträge: In Altersstufe I 188,00 EUR, in Altersstufe II 227,00 EUR und in Altersstufe III 279,00 EUR. Nach der Regelbetragsverordnung belaufen sich die Zahlbeträge der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Altersstufe I auf 199,00 EUR, in Altersstufe II auf 247,00 EUR und in Altersstufe III auf 291,00 EUR. Ein Vergleich der alten und der neuen Zahlbeträge ergibt, dass die Kinder bei Inkrafttreten den neuen Rechts weniger Unterhalt bekommen als bisher.

Münster, 25.06.2007

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht