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Das Elterngeld ist da!

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist zum 01.01.2007 in Kraft getreten. Für Geburten ab 2007 wird das bisherige Bundeserziehungsgeld durch das neue Elterngeld abgelöst. Für Geburten vor dem 01.01.2007 kann wie bisher Erziehungsgeld beantragt werden.

Die wesentliche Neuerung zum 01.01.2007 ist die vollständige Aufgabe einer Prüfung der Bedürftigkeit der Leistungsempfänger bzw. von Einkunftsgrenzen. Der Bezug von Elterngeld wird allein am Erwerbseinkommen des Anspruchsberechtigten angeknüpft. Folglich kommt es auf das Einkommen der Familie insgesamt nicht mehr an, sondern nur noch darauf, welches Erwerbseinkommen der oder die Elterngeldberechtigte vor der Geburt des Kindes, das nun betreut werden soll, erzielt hat. Das Erwerbseinkommen kann dabei nicht nur aus Arbeitnehmertätigkeit resultieren, sondern auch aus einer Selbständigkeit.

Das Elterngeld wird mindestens volle 12 Monate gezahlt. Zwei zusätzliche Partnermonate sollen Vätern einen Anreiz geben, Elternzeit zu nehmen. Alleinerziehende erhalten Elterngeld volle 14 Monate lang, sofern sie das alleinige Sorgerecht haben.

Generelle Voraussetzung für den Elterngeldbezug ist, dass eine ausgeübte Berufstätigkeit für die Kinderbetreuung unterbrochen oder auf höchstens 30 Wochenstunden reduziert wird.

Das Elterngeld beläuft sich auf 67 % des bisherigen Nettoeinkommens des erziehenden Elternteils. Der Höchstbetrag des Elterngeldes beläuft sich auf 1.800,00 EUR.

In den Fällen, in denen das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1.000,00 EUR war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2,00 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000,00 EUR unterschreitet, auf bis zu 100,00 %. So beträgt bei einem vorherigen Einkommen von 900,00 EUR das Elterngeld 72 % hiervon.

Ein Mindestelterngeld von 300,00 EUR erhalten alle erziehenden Elternteile, auch wenn sie vor der Geburt nicht gearbeitet oder weniger als 300,00 EUR verdient haben.

Die gezahlten 300,00 EUR werden auch nicht mit anderen staatlichen Transferleistungen, beispielsweise Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder dem Kinderzuschlag verrechnet. Eine Anrechnung mit Sozialleistungen erfolgt erst bei einem Elterngeld oberhalb von 300,00 EUR.

Eltern können frei wählen, wer von beiden Elternteilen zu welchem Zeitpunkt Elterngeld in Anspruch nimmt. Ein Elternteil kann höchstens für 12 Monate Elterngeld beantragen. Zwei Monate stehen dem anderen Elternteil zu. Maximal kann also 14 Monate Elterngeld bezogen werden.

Eltern können auch zeitgleich Elterngeld beziehen, dann verkürzt sich der Bezugszeitrahmen entsprechend, z. B. auf 7 Monate für beide Partner. Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann aber auch auf 24 bzw. 28 Monate verdoppelt werden. Die Monatsbeträge werden dann jeweils halbiert.

Bei der Geburt eines weiteren Kindes innerhalb von 24 Monaten wird zusätzlich zum neuen Elterngeld ein Geschwisterbonus gezahlt. Diese Regelung gilt bereits für vor 2007 geborene Kinder.

Bei Mehrlingsgeburten werden für das zweite und jedes weitere Kind zum Elterngeld je 300,00 EUR gezahlt. Diese 300,00 EUR pro Kind sind grundsätzlich anrechnungsfrei auf staatliche Transferleistungen.

Das Elterngeld ist steuer- und abgabenfrei. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass sich das Elterngeld auf den Steuersatz für die übrigen Einkünfte auswirkt.

Münster, 25.06.2007

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht