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Kindergeldanrechnung bei Volljährigenunterhalt

Das Kindergeld kommt dem Elternteil zugute, das den Unterhalt zahlt. Auf den Unterhaltsbedarf des volljährigen Kindes ist seine - um eine Ausbildungspauschale verminderte - Ausbildungsvergütung ebenfalls anzurechnen. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.10.2005 (Az.: XII ZR 34/03).

Im zu entscheidenden Fall lebt die volljährige Tochter im Haushalt ihrer Mutter. Sie befindet sich in einer vom Arbeitsamt geförderten und finanzierten Ausbildung. Die Mutter, die finanziell nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen, bezieht das Kindergeld für die Tochter. Das wurde bislang nur zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch der Tochter gegenüber dem Vater angerechnet, genauso wie Ausbildungsvergütungen. Die Anrechnung beruhte auf dem Grundgedanken, dass die Mutter zwar kein Geld für den Unterhalt zahle, aber durch Kost und Logis ihren Teil leiste, während der Vater - seinem Einkommen entsprechend - für den finanziellen Bedarf aufkomme.

Mit dem Eintritt der Volljährigkeit endet die elterliche Sorge. Ist das volljährige Kind in der Ausbildung, müssen die Eltern zwar weiterhin Unterhalt zahlen. Anstelle des entfallenen Betreuungsbedarfs tritt jedoch ein erhöhter Barunterhaltsbedarf. Das heißt, der gesamte Unterhaltsbedarf der volljährigen Tochter wird vom Vater gedeckt, da die Mutter nicht zahlen kann. Dass sie die Tochter bei sich wohnen lasse und ihr auch zu essen gebe, sei eine Leistung, die mit dem zu bezahlenden Unterhalt nichts zu tun habe. Wenn sie sich von der Tochter nichts dafür bezahlen lasse, sei das eine freiwillige Leistung. Deshalb soll das Kindergeld nur den allein barunterhaltspflichtigen Vater entlasten.

Das Kindergeld wird den Eltern gewährt, um ihre Unterhaltslast gegenüber den Kindern zu erleichtern. Deshalb ist, wenn nur ein Elternteil Unterhaltsleistungen erbringt, während der andere dazu finanziell nicht in der Lage ist, "nach dem Zweck des Kindergeldes als Familienlastenausgleich dem allein Unterhaltspflichtigen auch die volle Entlastung zuzubilligen", so der 12. Senat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil.

Münster, 15.05.2006

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin