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Bundesverfassungsgericht stärkt Unterhaltsansprüche der nichtehelichen Mutter

Nach der Trennung und Scheidung hat ein Ehegatte für den Unterhalt des anderen Ehegatten aufzukommen, solange und soweit von diesem wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. So bestand nach der Gesetzeslage bis zum 31.12.2007 für den Ehegatten keine Erwerbsobliegenheit bei Betreuung eines Kindes bis zum Alter von acht Jahren bzw. bis zum Beginn der dritten Schulklasse. Eine teilweise Erwerbsobliegenheit wurde bei Betreuung eines Kindes im Alter von neun bis 15 Jahren verlangt. Die volle Erwerbsobliegenheit trat ein bei Betreuung eines Kindes im Alter von 15 bis 16 Jahren.

Demgegenüber war der in § 1615 l BGB normierte Anspruch einer Mutter, die ihr nichteheliches Kind großzieht und deshalb einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, deutlich schwächer ausgestaltet. Die Verpflichtung des Vaters dieses Kindes zur Leistung von Betreuungsunterhalt endete spätestens drei Jahre nach der Geburt. Die Unterhaltspflicht bestand über die Dreijahresfrist hinaus nur, wenn es unter Berücksichtigung der Kindesbelange grob unbillig war, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf der Frist zu versagen (z.B. weil die Arbeitsaufnahme wegen der Notwendigkeit der Kindesbetreuung aufgrund Behinderung des Kindes nicht möglich ist).

Das Bundesverfassungsgerichts hat nunmehr mit Beschluss vom 28.02.2007 (Az. 1 BvL 9/04) die unterschiedliche Regelung der Dauer des Unterhaltsanspruchs eines kinderbetreuenden Elternteils mit dem Grundgesetz für nicht vereinbar erklärt. § 1615 l BGB in der Fassung bis zum 31.12.2007 verstoße gegen das in Art. 6 Abs. 5 GG an den Gesetzgeber gerichtete Gebot, nichtehelichen Kindern gleiche Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung zu schaffen wie ehelichen Kindern. Durch die ungleiche Dauer der Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung von Kindern werde das nichteheliche Kind gegenüber dem ehelichen Kind zurückgesetzt, weil ihm die Möglichkeit genommen werde, ebenso lang wie ein eheliches Kind im Mittelpunkt elterlicher Sorge zu stehen. Diese unterschiedliche Behandlung sei nicht gerechtfertigt. Sie rechtfertige sich auch nicht durch unterschiedliche soziale Situationen, in denen sich die Kinder befänden. Die tatsächlichen Lebensbedingungen von ehelichen Kindern geschiedener Eltern und nichtehelichen Kindern unterschieden sich prinzipiell nur unwesentlich. In beiden Fällen sei der betreuende Elternteil auf die Sicherstellung seines Unterhalts angewiesen, wenn er das Kind persönlich betreuen und deshalb keiner Erwerbstätigkeit nachgehen will.

Der Gesetzgeber war angesichts dieser Entscheidung verpflichtet, mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.

Seit dem 01.01.2008 erhalten nunmehr Mütter nichtehelicher Kinder, genauso wie betreuende Ehegatten, Betreuungsunterhalt für mindestens drei Jahre.

Auf eine Vollzeittätigkeit wird man den betreuenden Elternteil nach Ablauf der drei Jahre nur dann verweisen können, wenn auch eine entsprechende Betreuungsmöglichkeit des Kindes sichergestellt ist. Nicht selten wird man somit auch über den 3-Jahres-Zeitraum hinaus Betreuungsunterhalt verlangen können.

Wegen der näheren Einzelheiten zu den Änderungen im Unterhaltsrecht dürfen wir auf unseren Artikel mit dem Titel "Das neue Unterhaltsrecht - Des einen Freud, des anderen Leid" in dieser Broschüre verweisen.

Münster, 02.04.2008

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht