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Auch "Hausmänner" sind zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet

Der Wechsel in die "Hausmannrolle" entbindet nicht von der Pflicht zur Unterhaltszahlung für Kinder aus erster Ehe, entschied das Oberlandesgericht Koblenz mit Urteil vom 27.07.2005 (Aktenzeichen 9 UF 51/05). Zur Begründung führte es aus, dass bei der Überprüfung der Leistungsfähigkeit zur Unterhaltszahlung auch das Einkommen der berufstätigen neuen Ehefrau zu berücksichtigen ist.

In dem zu entscheidenden Fall war der Vater zur Zahlung von Unterhalt gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus der ersten Ehe verpflichtet. Wegen der Geburt eines weiteren Kindes mit der neuen Ehefrau wollte er keinen Unterhalt mehr zahlen. Zur Begründung führte er aus, dass er nunmehr Hausmann sei, da seine neue Ehefrau jährlich rund 20.000,00 EUR mehr verdiene als er. Einer Nebentätigkeit gehe er nicht nach.

Das Gericht entschied hingegen, dass auch "Hausmänner" zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Dies gelte selbst dann, wenn der Wechsel in die Hausmannrolle zu billigen ist. Die Voraussetzung für einen solchen Hausrollentausch seien eng, sind aber dann erfüllt, wenn der Mehrverdienst der neuen Ehefrau die Einkommensverhältnisse der Familie an sich besser darstellt. Ein solcher Fall liege hier vor. Gleichwohl sei der Vater trotz Wegfall eigener Einkünfte gegenüber seinen Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Bei der Berechnung des Unterhalts sei auf das Nettoeinkommen der neuen Ehefrau und den damit verbundenen Werten für den Ehemann abzustellen. Zusätzlich müsse sich der Beklagte monatlich 100,00 EUR netto als fiktive Einnahme aus einer möglichen Nebentätigkeit anrechnen lassen. Eine solche Tätigkeit sei jedenfalls an den Samstagen, an denen ein Umgang mit den Kindern aus der ersten Ehe nicht stattfindet, zumutbar.

Münster, 22.06.2006

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin