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Unterhalt nur bedingt steuerpflichtig

In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Köln ging es um die steuerliche Auswirkung des sog. Realsplittings. Nach dem begrenzten Realsplitting kann der Unterhaltsleistende, der wegen einer Scheidung oder dauernden Getrenntlebens verpflichtet ist, Unterhalt an seinen Ehepartner zu zahlen, Unterhaltszahlungen bis zu 13.805,00 € als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung abziehen. Der Unterhaltsempfänger muss im Gegenzug diese Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Voraussetzung für die steuerliche Behandlung ist, dass bei der Steuerklärung des Unterhaltsleistenden eine Anlage U eingereicht wird, die beide Eheleute unterschreiben müssen.

Das Finanzgericht Köln (Urteil v. 07.11.2007, Az. 14 K 4225/06) hatte nunmehr die Frage zu entscheiden, welche steuerlichen Auswirkungen sich beim Unterhaltsempfänger ergeben, wenn sich die Zahlungen beim Leistenden nicht steuerlich auswirken, weil seine Einkünfte schon so niedrig sind, dass keine Steuern anfallen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Unterhaltszahlungen beim Empfänger eine Steuerpflicht auslösen, unabhängig davon, ob beim Unterhaltsleistenden dadurch eine Steuerminderung eingetreten ist. Durch die Abgabe der Anlage U ergäbe sich automatisch die Steuerpflicht beim Empfänger. Das Finanzgericht Köln verneinte diese Auffassung und stellte einen Zusammenhang zwischen der steuermindernden Auswirkung der Zahlung und der Versteuerung beim Empfänger her. Da die Einkünfte des Leistenden so niedrig waren, dass schon deshalb die Steuer Null betrug, könne korrespondierend keine Hinzurechnung beim Empfänger erfolgen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit zugelassen.

Münster, 31.01.2008

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht