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Kompromiss bei den Kinderbetreuungskosten

Die Regierungsfraktionen haben sich auf einen Vorschlag zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten geeinigt.

Künftig sollen 2/3 der gesamten Kosten für die Betreuung von Kindern bis zum 14. Lebensjahr steuerlich geltend gemacht werden können. Diese Regelung gilt auch für "Alleinverdiener-Ehepaare". Allerdings können diese Kinderbetreuungskosten nur für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren angesetzt werden. Die Geltendmachung von Betreuungskosten ist nur bis zu einer Obergrenze von 4.000,00 EUR möglich.

Im Einzelnen soll die Regelung wie folgt aussehen:

Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können 2/3 der Kinderbetreuungskosten, allerdings maximal bis zu 4.000,00 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen. 1/3 der gesamten Betreuungskosten müssen von den Familien selbst getragen werden. Die Kinderbetreuungskosten werden steuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigt.

Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, können künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis zum 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. Ausgangspunkt ist hierbei, dass in dieser Altersgruppe der Kindergartenbesuch im Rahmen eines Rechtsanspruches grundsätzlich gesellschaftlich erwünscht ist und Kindergartenkosten im Regelfall bei einem Besuch entstehen. 2/3 der Kosten können entsprechend der oben aufgeführten Rechengrundlage auch hier bis zu maximal 4.000,00 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden. Steuerrechtlich werden diese Betreuungskosten als Sonderausgaben berücksichtigt.

Münster, 09.03.2006

Dr. Rita Coenen, Rechtsanwältin